Abschlussarbeiten und schriftliche Erfolgskontrollen bzw. Prüfungsleistungen anderer Art

Erklärung zur selbstständigen Anfertigung, Angabe von Hilfsmitteln sowie Kenntlichmachung von Textpassagen aus Arbeiten Dritter

 Die Studien- und Prüfungsordnungen der WiWi-Studiengänge sehen vor, dass zusammen mit

  1. Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten),
  2. schriftlichen Arbeiten im Rahmen von  Erfolgskontrollen bzw. Prüfungsleistungen anderer Art (Seminar-, Studien-, Hausarbeiten, …)

eine schriftliche Erklärung abgegeben wird in erster Linie über das selbstständige Verfassen dieser Arbeit.

Eine Arbeit, die die jeweils vorgesehene Erklärung nicht oder nicht vollständig bzw. nicht korrekt enthält wird nicht angenommen.

Form und inhaltliche Ausgestaltung dieser Erklärung unterscheiden sich je nach Zugehörigkeit der Arbeit zur ersten oder zweiten Gruppe.

  1. Erklärung bei Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten)

    Die WiWi-Studien- und Prüfungsordnungen mit amtlicher Bekanntmachung und Gültigkeit vor 2015 regeln den genauen Inhalt der obligatorischen Erklärung, geben jedoch den exakten Wortlaut nicht vor. Die WiWi-Studien- und Prüfungsordnungen ab 2015 regeln den Inhalt sinngemäß in gleicher Weise und enthalten darüber hinaus auch einen unverbindlichen aber musterhaften Textvorschlag (hier in einer nachträglich vervollständigten Version):

    „Ich versichere wahrheitsgemäß, die Arbeit selbstständig verfasst, alle benutzten Quellen und Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderungen entnommen wurde sowie die Satzung des KIT zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der jeweils gültigen Fassung beachtet zu haben.“

    Dieser Mustertext kann daher auch bei Abschlussarbeiten nach WiWi-SPO vor 2015 verwendet werden. (Zwar verweisen die alten WiWi-SPO noch auf die diesbezügliche Satzung der „Universität Karlsruhe (TH)“ dort wo es um die Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis geht. Diese ist jedoch in ihrer aktuellen Fassung als KIT-Satzung ausgewiesen.)

    Bei Arbeiten, die durchgehend in englischer Sprache verfasst werden, kann diese Erklärung unter Beachtung aller inhaltlich vorgegebenen Angaben und im Einvernehmen mit dem zuständigen Prüfer auch auf Englisch abgegeben werden.

  2. Erklärung bei schriftlichen Arbeiten im Rahmen von Erfolgskontrollen bzw. Prüfungsleistungen anderer Art

    Schriftliche Leistungen im Rahmen von Erfolgskontrollen bzw. Prüfungsleistungen anderer Art wie Seminar-, Studien-, Hausarbeiten …, sind mit einer im Wortlaut exakt vorgegebenen Erklärung zu versehen. Das gilt in gleicher Weise für die WiWi-SPO vor wie auch ab 2015.

    „Ich versichere wahrheitsgemäß, die Arbeit selbstständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderungen entnommen wurde."

    Abweichungen von diesem Wortlaut sind nicht zulässig.