Benutzerordnung

Tafel
 

§1

  1. Ein Verstoß gegen die folgenden Auflagen führt zum Entzug der Benutzerkennung, verbunden mit den daraus resultierenden Konsequenzen.
  2. In besonders schweren Fällen können straf-, dienst-, oder zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden.

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§2

  1. Die Benutzerkennung wird ausschließlich zur Durchführung von Aufgaben benutzt, die zur Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Studienleistung bzw. des Arbeitsauftrages notwendig sind.
  2. Das CIP-Team ist unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Verdachtsmomente erkennbar werden, dass eine Benutzerkennung anderweitig unberechtigt benutzt wird.
  3. Die Benutzerkennung darf nicht an andere Personen weitergegeben werden.
  4. Für Diebstähle bzw. Beschädigungen, die sich während seiner Anwesenheit im CIP-Pool ereignen, kann ein Benutzer bei grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.
  5. Der Verlust der Zugangsdaten ist unverzüglich der CIP-Pool-Aufsicht zu melden.

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§3

  1. Jedes Kopieren der zur Verfügung stehenden Software ist rechtswidrig. Es gelten die Rechtsschutzbestimmungen für Software des Rechenzentrums.
  2. Die Installation jeglicher Software im CIP-Pool ist untersagt.

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§4

  1. Es darf keinen unbefugten Personen der Zutritt zum Raum gewährt werden.
  2. Im CIP-Pool darf weder geraucht, noch gegessen oder getrunken werden.
  3. Türen und Fenster sind in klimatisierten Räumen geschlossen zu halten.
  4. Die Geräte sind abzuschalten, falls kein unmittelbar nachfolgender Benutzer da ist.
  5. Bei Störungen sind die Geräte zu kennzeichnen und die CIP-Pool-Aufsicht zu benachrichtigen.
  6. Darüber hinaus gelten ausgehängte Benutzerordnungen und sonstige Hinweise.
  7. Den Anweisungen des CIP-Teams ist Folge zu leisten.

Fundsachen

Alle Gegenstände, die das Service-Team in den Pools findet, können zu den Servicezeiten abgeholt werden. Sollte erkenntlich sein, wem der gefundene Gegenstand gehört, werden wir natürlich versuchen den Besitzer zu benachrichtigen.

Andererseits bitten wir natürlich alle Poolnutzer gefundene Gegenstände bei uns abzugeben.

Das Service-Team übernimmt keine Garantie über gefundene oder abgegebene Gegenstände!

Rechtsschutz für Software

Aufgrund der zwischen der Universität und den Lizenzgebern abgeschlossenen Verträge ergeben sich für jede(n) Universitätsangehörige(n) und Studenten(in) folgende Verpflichtungen:
  1. Durch die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes sind nunmehr Programme für die Datenverarbeitung gesetzlich geschützt. Den gleichen Schutz genießen die Dokumentationen.
  2. Die Betriebs-, Anwendungs- und Compiler- Software der in den Rechnerräumen aufgestellten Rechner darf aufgrund der zwischen der Universität und den Lizenzgebern geschlossenen Vereinbarungen nur auf den zugehörigen Rechneranlagen betrieben werden.
  3. Die Anfertigung von Kopien widerspricht den urheberrechtlichen Bestimmungen und den Lizenzverträgen, die von der Universität eingegangen wurden. Die zur Verfügung stehende Software unterliegt dem Vervielfältigungsverbot des Urhebergesetzes. Jedes Kopieren der Programme ist rechtswidrig. Kopien dürfen nur in dem Umfang angefertigt werden, als sie zum Schutz der Software notwendig sind (Sicherungskopien).
  4. Die Weitergabe der Software an Dritte in jeglicher Form "Leihe, Verkauf, Vermietung" ist unzulässig. Das Verbreitungsrecht der Software verbleibt beim Urheber. Eine Weitergabe der Programme stellt eine rechtswidrige Verarbeitung dar.
  5. Auf die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Verletzung des Urheberrechts macht, sowohl nach den Bestimmungen des Urheberrechts als auch des Zivilrechts, schadenersatzpflichtig. Darüber hinaus wird sie strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe verfolgt. Daneben kommt eine Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung und Untreue in Betracht, wenn die auf Datenträgern gespeicherte oder die über Netzwerke kopierte Software mitgenommen wird.
  6. Jedes Kopieren fremder Software auf Rechenanlagen der Universität ist ebenfalls unzulässig. Das Anfertigen sogenannter Raubkopien zieht genau wie das anschließende Verbreiten solcher Kopien die in Ziff. 5 genannten Rechtsfolgen nach sich.