Bachelorprüfungsordnung Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 15 Betriebspraktikum

(1) Während des Bachelorstudiums ist ein mindestens sechswöchiges Betriebspraktikum abzuleisten, welches geeignet ist, den Studierenden eine Anschauung von berufspraktischer Tätigkeit in Informationswirtschaft zu vermitteln. Dem Betriebspraktikum sind 8 Leistungspunkte zugeordnet.

(2) Die Studentin bzw. der Student setzt sich in eigener Verantwortung mit geeigneten privaten bzw. öffentlichen Einrichtungen in Verbindung, an denen das Praktikum abgeleistet werden kann. Die Studentin bzw. der Student wird dabei von einer Prüferin bzw. einem Prüfer nach § 6 Abs. 2 und einer Firmenbetreuerin bzw. einem Firmenbetreuer betreut.

(3) Am Ende des Betriebspraktikums ist ein kurzer Bericht der Prüferin bzw. dem Prüfer abzugeben und eine Kurzpräsentation der Erfahrungen im Betriebspraktikum zu halten.

(4) Das Betriebspraktikum ist abgeschlossen, wenn eine mindestens sechswöchige Tätigkeit nachgewiesen wird, der Bericht abgegeben und die Kurzpräsentation gehalten wurde. Die Durchführung des Betriebspraktikums ist im Studienplan zu regeln. Das Betriebspraktikum geht nicht in die Gesamtnote ein.

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