Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Technische Volkswirtschaftslehre (B.Sc.)
Nicht amtliche Lesefassung
§ 18 Leistungsnachweise für die Bachelorprüfung
Voraussetzung für die Anmeldung zur letzten Prüfung der Bachelorprüfung nach § 17 Absatz 1 ist die Bescheinigung über das erfolgreich abgeleistete Berufspraktikum nach § 12. In Ausnahmefällen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss die nachträgliche Vorlage dieses Leistungsnachweises genehmigen.