Diplomprüfungsordnung für Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 18 Bewertung der Diplomprüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Diplomprüfungsleistungen und die Ausweisung der Fachnoten im Zeugnis gilt § 12 entsprechend.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Kandidaten nach Anhörung der Prüfer die erzielte Fachnote im Falle einer bestandenen Prüfung um einen Wert bis 0,5 verbessern, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen und der im Prüfungsfach erbrachten Leistungsnachweise dadurch der Leistungsstand des Kandidaten besser gekennzeichnet wird.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten und die Bewertung der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich aus den entsprechend dem Semesterwochenstundenumfang gewichteten Noten der Fachprüfungen und der Note der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit ist mit einer Gewichtung von 20/100 zu berücksichtigen.

(5) Bei der Gesamtnote 1,0 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt.

§ 19 Zusatzfach

(1) Der Kandidat kann sich bis zur Abgabe der Diplomarbeit in einem weiteren Fach zusätzlich zu den vorgeschriebenen Prüfungsfächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfach). § 3 bleibt unberührt.

(2) Das Ergebnis in diesem Fach wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Für die Wiederholung der Fachprüfungen gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 17 Abs. 3 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

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