Diplomprüfungsordnung für Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 7 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen

(1) Der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung an der Universität Karlsruhe für den Studiengang Informationswirtschaft eingeschrieben sein.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung ist fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Formblatt beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Der Antrag muss enthalten

  1. eine kurze Darstellung des Lebenslaufs, insbesondere des Bildungsgangs;
  2. die Angabe der Studiensemester und der Hochschulen, an denen sie verbracht wurden;

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie dem Studentensekretariat nicht bereits vorliegen:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung;
  2. das Studienbuch;
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat in den Studiengängen Informationswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen, Volkswirtschaftslehre, Technische Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik oder Informatik bereits eine Diplomvorprüfung, eine Bakkalaureatsprüfung oder eine Diplomprüfung nicht bestanden hat, sich in einem Prüfungsverfahren befindet, oder den Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat;
  4. die in den Bestimmungen zur Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung geforderten Leistungsnachweise gemäß § 11 bzw. § 16.

(4) Das Prüfungsamt der Universität nimmt die Prüfungsmeldungen entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen (Teil-) Prüfungen und die Diplomarbeit aus. Durch Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich der Kandidat für die betreffende Prüfung verbindlich an.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind oder die in Absatz 1 genannte Voraussetzung nicht vorliegt;
  2. der Kandidat den Prüfungsanspruch in einem der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Studiengänge verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  3. die in § 11 bzw. § 16 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

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