Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre

Nicht amtliche Lesefassung

§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer neben den in § 8 genannten Voraussetzungen den Nachweis über die bestandene Diplomvorprüfung oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Eine Zulassung zu höchstens zwei Fachprüfungen der Diplomprüfung kann abweichend hiervon im Ausnahmefall erfolgen, falls die Diplomvorprüfung bis auf eines der anderen Prüfungsfächer bestanden ist und die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 nachgewiesen sind.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplomarbeit ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller Prüfungsfächer gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) bis e).

(3) Bis zur Anmeldung zur Diplomarbeit ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Seminaren zu erbringen. Höchstens zwei Seminare können durch Studienarbeiten ersetzt werden. Eine Seminarleistung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit mit einer in der Regel einmonatigen Bearbeitungsdauer, einem Vortrag und der Beteiligung an der Diskussion während der Seminarveranstaltung. Eine Studienarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit, die eine Bearbeitungszeit von in der Regel drei Monaten erfordert.

(4) Bis zur Meldung zur letzten Diplomprüfungsleistung ist ein Nachweis über ein Praktikum gemäß § 3 Abs. 4 zu erbringen.

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