Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre

Nicht amtliche Lesefassung

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, vier Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten, mindestens einem Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und einem Studierenden mit beratender Stimme. Die Professoren müssen die Mehrheit der Stimmen haben. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

(2) In Angelegenheiten des Prüfungsausschusses, die eine an einer anderen Fakultät zu absolvierende Prüfungsleistung betreffen, ist auf Antrag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein fachlich zuständiger und von der betroffenen Fakultät zu benennender Professor, Hochschul- oder Privatdozent hinzuzuziehen; er hat in diesen Punkten Stimmrecht.

(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden vom Fakultätsrat bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Zur Abwicklung seiner Aufgaben kann er sich durch ein Prüfungssekretariat unterstützen lassen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist für alle Fragen der Prüfungsordnung zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem erweiterten Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftliche Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder in dem zu prüfenden Fach eine entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

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