Diplomprüfungsordnung Wirtschaftsingenieurwesen (PO 2001)

Nicht amtliche Lesefassung

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Karlsruhe am 23. Oktober 2001 die nachfolgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 15. November 2001 erteilt.

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen.

§ 2 Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der Diplomgrad "Diplom-Wirtschaftsingenieur" bzw. "Diplom-Wirtschaftsingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Wi.-Ing.") verliehen.

§ 3 Aufbau, Dauer und Umfang des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt (Grundstudium) wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Studienabschnitt (Hauptstudium) mit der Diplomprüfung.

(2) Die im Studium zu absolvierenden Lehrinhalte sind in Module gegliedert, die jeweils aus einer einzelnen oder mehreren, aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen. Der Studienplan beschreibt die Art, den Umfang und die fachliche Zuordnung der Module, sowie die Möglichkeiten, sie untereinander zu kombinieren. Module mit im wesentlichen gleichen Lehrinhalten schließen sich gegenseitig aus.

(3) Der für das Absolvieren eines Moduls vorgesehene Arbeitsaufwand wird in Leistungspunkten ausgewiesen.

(4) Die Regelstudienzeit im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt 10 Semester. Sie umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium, ein Betriebspraktikum und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit.

(5) Das Betriebspraktikum umfasst 26 Wochen und ist entsprechend den Richtlinien der Fakultät zu absolvieren.

(6) Die Diplom-Vorprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzulegen. Wer die Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.

(7) Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung ist eine Orientierungsprüfung gemäß § 12 Abs. 3 abzulegen. Mit einer Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen frühzeitig korrigieren zu können. Die Vorschriften des § 11 über die Bewertung von Prüfungsleistungen sind anzuwenden. Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des Prüfungszeitraums des zweiten Fachsemesters abzulegen. Wer die Orientierungsprüfung einschließlich einer etwaigen Wiederholung bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 3. Fachsemesters nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.

(8) Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Studienleistungen wird in Leistungspunkten gemessen und beträgt 120 Leistungspunkte für das Grundstudium und 180 Leistungspunkte für das Hauptstudium.

(9) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 180 Semesterwochenstunden.

Zurück zur Übersicht Weiter zu § 4