Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 10 Wiederholung von Prüfungen

(1) Prüflinge können eine nicht bestandene Erfolgskontrolle einmal wiederholen oder, falls dies wegen des Turnus der entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht möglich ist, an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen. Wird eine zweite schriftliche Erfolgskontrolle bzw. Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, so findet eine mündliche Nachprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin der nicht bestandenen Prüfung statt. Die Bewertung der Leistung wird in diesem Falle von den Prüfern der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der schriftlichen Leistung festgesetzt. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden, sie muss jedoch spätestens binnen eines Jahres erfolgen. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Zweitwiederholungen von (Teil-)Prüfungen sind in Ausnahmefällen zulässig. Einen Antrag auf Zweitwiederholung hat der Prüfling schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Über den ersten Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß, wenn er die Zweitwiederholung genehmigt, andernfalls der Rektor. Über weitere Anträge auf Zweitwiederholung entscheidet der Rektor nach Anhörung des Prüfungsausschusses. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit und von Prüfungen der Orientierungsprüfung ist ausgeschlossen.

(4) Hat ein Prüfling eine Erfolgskontrolle nicht bestanden, so sind ihm Umfang und Fristen von Wiederholungsprüfungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(5) Die Wiederholung einer bestandenen Erfolgskontrolle ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Leistungsnachweise gemäß § 16. § 3 Abs. 6 und 7 bleiben davon unberührt.

(6) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 ist nur dann zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

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