Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrung von Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Kann der Prüfling einen festgesetzten Termin zur Einsichtnahme nicht wahrnehmen, muss er dies gegenüber dem Prüfungsausschuss anzeigen und begründen. Der Prüfungssauschuss entscheidet über eine weitere Gelegenheit zur Einsichtnahme.

(2) Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Zurück zu § 21 Zurück zur Übersicht Weiter zu § 23