Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern: drei Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten (davon müssen mindestens drei Professoren sein), mindestens einem Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und einem Studierenden mit beratender Stimme. Die Professoren müssen die Mehrheit der Stimmen haben. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

(2) In Angelegenheiten des Prüfungsausschusses, die eine an einer anderen Fakultät zu absolvierende Prüfungsleistung betreffen, ist auf Antrag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein fachlich zuständiger und von der betroffenen Fakultät zu benennender Professor, Hochschul- oder Privatdozent hinzuzuziehen; er hat in diesen Punkten Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter, werden vom Fakultätsrat bestellt. Der Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und der Verteter der Studierenden werden auf Vorschlag der Mitglieder dieser Gruppe im Fakultätsrat bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Zur Abwicklung seiner Aufgaben kann er sich durch ein Prüfungssekretariat unterstützen lassen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist für alle Fragen der Prüfungsordnung zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem erweiterten Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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