Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.
Soweit bestandene Diplom-Vorprüfungen Fächer nicht enthalten, die an der Universität Karlsruhe Gegenstand der entsprechenden Prüfung sind, ist die Anerkennung mit Auflagen möglich. In der Regel kann nur höchstens die Hälfte der zu erbringenden Diplomprüfungsleistungen durch angerechnete Leistungen ersetzt werden. Die Anrechnung der Diplomarbeit kann versagt werden.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Karlsruhe im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie die Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Über die Gleichwertigkeit von Studien- bzw. Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Er soll zuvor einen zuständigen Fachvertreter hören. Soweit es um die Gleichwertigkeit von Studien- oder Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen geht, kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, falls keine Äquivalenzvereinbarungen bzw. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorliegen.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit von Art und Umfang der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so werden die Noten im Falle der Vergleichbarkeit der Notensysteme in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "anerkannt" aufgenommen. Im Zeugnis wird die Anrechnung kenntlich gemacht.

(7) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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