Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) 2004

Nicht amtliche Lesefassung

§ 16 Bestehen der Bachelor-Prüfung, Bildung der Gesamtnote

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle in § 14 genannten Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung gemäß § 9 Abs. 4 werden nur die Noten der Fachprüfungen des dritten Studienjahres gemäß § 14 Abs. 4 und die Bachelor-Arbeit berücksichtigt.

(3) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat alle Fachprüfungen nach § 14 Abs. 4 und die Bachelor- Arbeit mit der Note „sehr gut“ bestanden, so wird das Prädikat „mit Auszeichnung“ verliehen.

(4) Sind alle Prüfungsleistungen des Grundstudiums gemäß § 14 Abs. 2 erbracht, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag eine Bescheinigung darüber erhalten, dass diese Studien352 leistung einem Vordiplom im Diplomstudiengang Informationswirtschaft gleichwertig sind. Die Gesamtnote wird hierbei gemäß § 9 Abs. 4 ermittelt, wobei alle Fachprüfungen des Grundstudiums gewichtet mit ihrer Leistungspunktzahl berücksichtigt werden. Diese Bescheinigung ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 17 Bachelor-Zeugnis und Urkunde

(1) Über die Bachelor-Prüfung soll nach Vorliegen der letzten Prüfungsleistung innerhalb von sechs Wochen ein Zeugnis ausgestellt werden, das die in den Fachprüfungen und der Bachelor-Arbeit erzielten Noten, deren zugeordnete Leistungspunkte und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von den Dekaninnen bzw. Dekanen der beteiligten Fakultäten und von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelor-Urkunde wird von der Rektorin bzw. vom Rektor und den Dekaninnen bzw. Dekanen der beteiligten Fakultäten unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können die Urkunde und das Zeugnis auch in englischer Sprache ausgestellt werden.

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