Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) 2004

Nicht amtliche Lesefassung

§ 7 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen

(1) Die Studentin bzw. der Student muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur Bachelor-Prüfung an der Universität Karlsruhe für den Bachelor-Studiengang eingeschrieben sein.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung ist fristgerecht beim Studienbüro der Universität einzureichen. Der Antrag muss die Angabe der Studiensemester und der Hochschulen, an denen sie verbracht wurden, enthalten.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie dem Studienbüro nicht bereits vorliegen:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung;
  2. das Studienbuch;
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat in einem mit der Informationswirtschaft vergleichbaren oder einem verwandten Studiengang bereits eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung, Bachelor- oder Master-Prüfung nicht bestanden hat, sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat.

(4) Das Studienbüro der Universität nimmt die Prüfungsmeldungen entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen (Teil)Prüfungen aus. Dies gilt auch für die Zulassung zu einer Bachelor-Arbeit. Durch Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich die Kandidatin bzw. der Kandidat für die betreffende Prüfung beider Prüferin bzw. dem Prüfer verbindlich an.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind;
  2. die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch in einem der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Studiengänge verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  3. die in § 14 Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen (Leistungsnachweise) oder die in § 15 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 8 Durchführung der Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu bewerten, von denen eine bzw. einer Professorin bzw. Professor sein muss. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen bzw. Prüfern (Kollegialprüfung) oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzenden als Gruppen- oder Einzelprüfungen abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin bzw. der Prüfer die anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen bzw. Prüfer an.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. 30 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat und Fach für einen Stoffumfang von 4 Semesterwochenstunden. Für Prüfungen mit größerem oder geringerem Stoffumfang kann die Prüfungszeit entsprechend angepasst werden. Dies gilt auch für die mündliche Nachprüfung gemäß § 10 Abs. 3.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist die Zulassung zu versagen.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(6) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann der zuständige Prüfungsausschuss - in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Ausschusses aufgeschoben werden kann, dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender - gestatten, Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Leistungsnachweise.

(7) Bei Lehrveranstaltungen in englischer Sprache können mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten die entsprechenden Prüfungen bzw. Prüfungsleistungen in englischer Sprache abgenommen werden.

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