Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) 2004

Nicht amtliche Lesefassung

§ 9 Bewertung von Prüfungen und Erfolgskontrollen

(1) Die Noten einer Fachprüfung und der Bachelor-Arbeit werden von der Prüferin bzw. dem Prüfer festgesetzt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Anhörung der Prüferinnen bzw. Prüfer die erzielte Fachnote im Falle einer bestandenen Prüfung um einen Wert bis 0,5 verbessern, wenn auf Grund des Gesamteindrucks von den Prüfungsleistungen und der im Prüfungsfach erbrachten Leistungsnachweise dadurch der Leistungsstand der Kandidatin bzw. des Kandidaten besser gekennzeichnet wird.

(2) Die Noten zur Bewertung einer Prüfungsleistung sind:

1 = sehr gut (very good) = hervorragende Leistung
2 = gut (good) = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend (satisfactory) = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
4 = ausreichend (sufficient) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend (failed) = eine Leistung, die wegen erheblicher

Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Im Protokoll können zur differenzierten Bewertung von Leistungen im Bereich von 1,0 bis 4,0 durch Erhöhen oder Erniedrigen der Notenziffer um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden. Diese Noten sind bei der Berechnung der Gesamtnote zu verwenden.

(3) Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jeder Fachprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (bis 4,0) bewertet werden.

(4) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich als ein mit Leistungspunkten gewichteter Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen des dritten Studienjahres gemäß § 14 Abs. 4 und der Bachelor-Arbeit. Die Gesamtnote lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut (very good)
Bei einem Durchschnitt von 1.5 bis 2.5 = gut (good)
Bei einem Durchschnitt von 2.6 bis 3.5 = befriedigend (satisfactory)
Bei einem Durchschnitt von 3.5 bis 4.0 =

ausreichend (sufficient)

(5) Bei der Bildung des Durchschnitts wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

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