Bachelorprüfungsordnung Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 14 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus ihrem bzw. seinem Fach selbstständig und in begrenzter Zeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Bachelorarbeit werden 12 Leistungspunkte zugeordnet, der Arbeitsaufwand soll daher 360 Stunden nicht übersteigen. Die empfohlene Bearbeitungsdauer beträgt sechs Monate. Die maximale Bearbeitungsdauer beträgt neun Monate. Die Bachelorarbeit kann auch auf Englisch geschrieben werden.

(2) Die Bachelorarbeit kann von jeder Prüferin bzw. von jedem Prüfer nach § 6 Abs. 2 vergeben und betreut werden. Soll die Bachelorarbeit außerhalb der beiden nach § 1 Abs. 2, Satz 1 beteiligten Fakultäten angefertigt werden, so bedarf dies der Genehmigung des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin bzw. des einzelnen Kandidaten aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderung nach § 14 Abs. 1 erfüllt.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in der Regel im 3. Studienjahr befindet und nicht mehr als eine der Fachprüfungen der ersten beiden Studienjahre laut § 17 Abs. 2 noch nicht bestanden wurde. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten sorgt ausnahmsweise die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung von einer Betreuerin oder einem Betreuer ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt in diesem Fall über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass sie mit dem in § 14 Abs. 1 festgelegten Arbeitsaufwand bearbeitet werden kann.

(5) Die Bachelorarbeit hat die folgende Erklärung zu tragen: „Ich versichere wahrheitsgemäß, die Arbeit selbstständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderungen entnommen wurde.“ Wenn diese Erklärung nicht enthalten ist, wird die Arbeit nicht angenommen.

(6) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit und der Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit sind aktenkundig zu machen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann das Thema der Bachelorarbeit nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgeben. Auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die in § 14 Abs. 1 festgelegte Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet, es sei denn, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat dieses Versäumnis nicht zu vertreten hat. § 12 Abs. 1 (Mutterschutz) gilt entsprechend.

(7) Die Bachelorarbeit wird von einer Betreuerin bzw. von einem Betreuer sowie in der Regel von einer weiteren Prüferin bzw. einem weiteren Prüfer bewertet. Eine bzw. einer der beiden muss Juniorprofessorin oder Professorin bzw. Juniorprofessor oder Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer die Note der Bachelorarbeit fest. Der Bewertungszeitraum soll sechs Wochen nicht überschreiten.

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