Bachelorprüfungsordnung Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach dem Ablegen einer Erfolgskontrolle (§ 4 Abs. 2) ist einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen dieser Erfolgskontrolle zu gewähren. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Kann die Kandidatin bzw. der Kandidat einen festgesetzten Termin zur Einsichtnahme nicht wahrnehmen, muss sie bzw. er dies gegenüber dem Prüfungsausschuss anzeigen und begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über eine weitere Gelegenheit zur Einsichtnahme.

(2) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend für die Einsicht in die Prüfungsakte.

(3) Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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