Antrag auf Zweitwiederholung einer Prüfung

Grundlagen und Folgen

In den Studiengängen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften können nicht bestandene Prüfungen einmal wiederholt werden. Wenn eine Wiederholungsprüfung (inklusive evtl. vorgesehener mündlicher Nachprüfung) nicht bestanden wird, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Der Prüfungsanspruch geht verloren und es erlischt die Zulassung zum Studium. Letzteres wird nicht sofort wirksam sondern erst zum Ende des Semesters, für das eine Rückmeldung noch bestanden hat, als die endgültig nicht bestandene Prüfung verbucht wurde. Wichtig: Mit endgültig nicht bestandener Prüfung (Stichtag: Buchungsdatum im System) ist eine Rückmeldung ins nächste Semester nicht möglich. Wo diese bereits vorgenommen wurde, hat sie jedoch Bestand.

Wer den Prüfungsanspruch wegen Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung verloren hat, kann an den Prüfungsausschuss einen begründeten Antrag auf Zweitwiederholung stellen (ausgeschlossen für Abschlussarbeiten und Prüfungen der Orientierungsprüfung).

Antragsfrist, Vorbereitung und Beratung. Wer sich für einen Antrag auf Zweitwiederholung einer Prüfung entscheidet, soll den Antrag gemäß SPO innerhalb der nächsten zwei Monate nach Bekanntgabe der Note stellen. Wir empfehlen den Antrag so schnell es geht vorzulegen, da in der Regel die Anmeldung zu anstehenden Prüfungen im Erstversuch sowie die Rückmeldung ins nächste Semester von seiner Entscheidung abhängen. Alles was für die Antragstellung zu beachten ist sowie das genaue Vorgehen dazu ist auf dieser Info-Seite zusammengefasst. Wer aber hierzu noch Nachfragen hat oder einen wichtigen Aspekt seiner Antragssituation nicht erwähnt findet, erhält eine persönliche Beratung. Diese findet im Rahmen der üblichen Beratungstermine des Prüfungssekretariats statt, wofür ein Termin online reserviert werden kann. Bei dem Beratungsgespräch werden die Inhalte dieser Seite als bekannt vorausgesetzt.

Ablauf nach Einreichung. Jeder Antrag auf Zweitwiederholung wird dem Prüfungsausschuss (bzw. zwischen den Sitzungen dem Prüfungsausschussvorsitzenden) vorgelegt. Stimmt dieser einem ersten Antrag auf Zweitwiederholung zu, gilt er als genehmigt. Wird ihm nicht zugestimmt, wird der Antrag zur Entscheidung dem KIT-Präsidium vorgelegt. Wird ein Antrag auf Zweitwiederholung zum wiederholten Mal gestellt oder gleichzeitig mehr als ein Zweitwiederholungsantrag vorgelegt, dann entscheidet in jedem Fall das KIT-Präsidium.

Anmeldung zu weiteren Prüfungen. Nach Verlust des Prüfungsanspruches können über das System keine weiteren Prüfungen mehr im Erstversuch angemeldet werden. (Wiederholungsprüfungen sind von dieser Sperre ausgenommen). Das wird erst wieder möglich, wenn ein Antrag auf Zweitwiederholung genehmigt wurde und die Prüfung erfolgreich absolviert wird. Bis dahin können alle weiteren Prüfungen nur über das Prüfungssekretariat WiWi zugelassen und angemeldet werden. Die Zulassung erfolgt in diesem Fall unter dem Vorbehalt, dass die Zweitwiederholung angetreten und bestanden wird. Erst danach werden solchermaßen zugelassene Prüfungen gewertet.

Bearbeitungszeit. Anträge auf Zweitwiederholung werden im Regelablauf innerhalb von spätestens 4 Wochen bearbeitet und entschieden. Die Bearbeitungszeit verlängert sich entsprechend, wenn das KIT-Präsidium entscheidet.

Es ist anzuraten bei Überschneidungen der Antragsbearbeitung mit Anmeldefristen zu geplanten Prüfungen, sich diesbezüglich rechtzeitig (noch innerhalb der Anmeldefrist) mit den betroffenen Instituten in Verbindung zu setzen. In der Regel registrieren die Institute dann eine bedingte Anmeldung.

Wirkung der Genehmigung: Die Zweitwiederholung ist eine weitere Wiederholungsprüfung, die im Falle einer nicht bestandenen schriftlichen Prüfung erneut eine mündliche Nachprüfung enthält. Der Prüfungsanspruch besteht dann wieder, wenn die zweite Wiederholungsprüfung fristgerecht zum übernächsten Termin, gerechnet ab nicht bestandener Klausur (nicht mündliche Nachprüfung!), angetreten und erfolgreich absolviert wird. Liegt die zur Zweitwiederholung genehmigte Prüfung  in einem Semester, das zur Rückmeldung gesperrt ist, wird die Rückmeldesperre bis zu diesem Semester aufgehoben, es sei denn, das Semester liegt jenseits einer gesetzten SPO-Frist. In einem solchen Fall muss auch die Fristverlängerung für diese Frist beantragt und genehmigt werden, damit eine genehmigte Zweitwiederholung im betroffenen Semester angetreten werden kann.

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Vorgehensweise:

Noch vor Antragstellung aber erst nach Lektüre der Info dieser Seite sollte ein Beratungstermin im Prüfungssekretariat wahrgenommen werden. Im Antrag im ersten Absatz einen Vermerk setzen, wann das Beratungsgespräch stattgefunden hat.

Der Beratungstermin ist nicht obligatorisch. Wenn Sie diesen nicht wahrnehmen möchten, reicht es, im ersten Absatz im Antrag darauf hinzuweisen, dass Sie über die Info auf diesen Seiten hinaus keine Beratung benötigen.

Der Antrag wird über das Prüfungssekretariat eingereicht und von dort dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Bis auf Weiteres empfehlen wir den Antrag als PDF-Anhang in einer Mail an pruefungssekretariat∂wiwi.kit.edu einzureichen. Betreffzeile „eilt: Antrag auf Zweitwiederholung [P-Titel]“. Dafür bitte immer den eigenen KIT-Account benutzen.

Dem Antrag ist ein aktueller Notenauszug beizufügen, auf dem auch die nicht bestandenen und die angemeldeten Prüfungen dokumentiert sind.

Ohne Beratung können Sie den Antrag auch einreichen, dann aber mit dem expliziten Vermerk, dass Sie die Infos auf der benannten Seite zur Kenntnis genommen haben und darüber hinaus keine Fragen haben.

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Form, Aufbau und Inhalt des Antrages auf Zweitwiederholung

Der Antrag ist in Briefform, nicht handschriftlich, mit aktuellen Absenderangaben und KIT-eMail-Adresse, zu stellen. Eine Seite reicht aus; natürlich kann auch mehr geschrieben werden, zB. wenn Aspekte Berücksichtigung finden sollen, die über den reinen Studienverlauf nicht ersichtlich sind.

Im Antrag in der Betreffzeile werden die Prüfung und das Fach benannt, für die die Zweitwiederholung beantragt wird. Und es wird zu Beginn des Antrags erwähnt, ob ein Beratungsgespräch wahrgenommen wurde oder nicht.

z.B.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Zweitwiederholung für die o.g. Prüfung. // Die Informationen auf den Internet-Seiten der Fakultät  waren für mich ausreichend, auf ein Beratungsgespräch habe ich verzichtet. // Am xxx hatte ich ein Beratungsgespräch im Prüfungssekretariat der Fakultät. //

Der Antrag ist in zwei Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt geht es um die beantragte Prüfung. Zu jedem Prüfungsversuch soll kurz zusammengefasst wiedergegeben werden, was zum Nichtbestehen geführt hat. Es reichen jeweils ein, zwei Sätze als Ergebnis der eigenen Analyse. Natürlich kann auch mehr geschrieben werden.
Im zweiten Abschnitt geht es um das übrige Studium und die übrigen Leistungen. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gesamtleistungsbild nicht unerheblich. Auch hier gilt es auf die Ursachen für evtl. sich zeigende Schwächen einzugehen, um diese evtl. zu relativieren. Allerding kann am Ende nur Berücksichtigung finden, was auch im Zweifel belegt werden kann (Bsp.: längere gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Attest). Und nicht jeder vorgebrachte Aspekt wird auch vom Prüfungsausschuss in jedem Fall als relevant erachtet, auch wenn er nachweisbar ist. Daher gilt als Standardregel: Wo Belege zum im Antrag Dargelegten zur Hand sind, diese gerne als Kopie mit beifügen. Wo sie erst aufwändig besorgt werden müssten, keine Zeit verlieren, den Antrag zunächst ohne Belege einreichen und abwarten, ob eine Rückmeldung erfolgt, dass ein vorgetragener Punkt nur Berücksichtigung finden kann, wenn ein Beleg dazu eingereicht wird.

Nicht vergessen zu unterschreiben.

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Zusammenfassung einzureichender Unterlagen

  • Antrag (Briefform), ggf. Anlagen (zB. ärztliches Attest),
  • Notenauszug immer mit allen Angaben: bestanden, nicht bestanden, angemeldet),
  • Vermerk an welchem Tag das Beratungsgespräch zum Antrag im Prüfungssekretariat stattgefunden hat, bzw. dass Sie über die Info auf diesen Seiten hinaus keine Beratung benötigen.

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Antragsfristen

Der Zweitwiederholungsantrag ist spätestens 2 Monate nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt bei

  • Erstantrag: idR. max. 4 Wochen nach Vorlage des Antrages.
  • Folgeantrag / Erstantrag mit mehreren Prüfungen oder negativer Stellungnahme des Prüfungsauschusses: IdR. deutlich länger, da nach Begutachtung durch den Prüfungsausschuss der Antrag zur Entscheidung dem KIT-Präsidium vorgelegt wird (Ansprechpartnerin Präsidium: silvia.muth∂kit.edu).

Diese Bearbeitungszeiten unbedingt berücksichtigen, wenn die Zulassung zu einer Prüfung, von der Genehmigung des Zweitwiederholungsantrages abhängt.

 

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Hinweis zur Prüfungsanmeldung vor Entscheid des Antrags:

Abhängig davon, wann der Antrag gestellt wird, können sich Anmeldefristen zu geplanten Prüfungen und die Entscheidung zum Antrag überschneiden. Wir empfehlen in einem solchen Fall, die zuständigen Mitarbeiter an den prüfenden Instituten rechtzeitig (innerhalb der offiziellen Anmeldefrist) zu informieren. Die Institute akzeptieren üblicherweise eine vorbehaltliche Anmeldung zur Prüfung. Die Teilnahme ist dann bedingt, dh sie wird erst möglich, wenn dem Institut vor Prüfung der Nachweis vorgelegt wird, dass der Antrag positiv entschieden wurde und die Teilnahme damit zulässig ist. Tipp: Wenn dem Prüfungssekretariat die jeweiligen Ansprechpartner an den Instituten nach vorbehaltlicher Anmeldung bekannt gegeben werden, kann auf schnellem Wege dem Institut die Möglichkeit zur Teilnahme mitgeteilt werden.