Achtung: Für alle Angaben auf dieser Seite gilt immer die entsprechende prüfungsrechtliche Vorgabe aus der jeweils zutreffenden SPO. Das gilt ausdrücklich auch dort, wo Angaben dieser Seite von prüfungsrechtlichen Vorgaben abweichen sollten.

Allgemeines zu Prüfungen und zum Prüfungsbegriff

Die Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) für die KIT-Studiengänge fassen unter dem Begriff Prüfung sowohl 1.) die  unmittelbare und benotete Erfolgskontrolle zusammen, als auch 2.) Zusammengefasste, hierarchisch gegliederte Struktureinheiten auf unterschiedlichen Ebenen des Studiengangs, die dann als abgeschlossen gewertet werden, wenn alle zugeordneten Leistungen der darunter liegenden Strukturebene erfolgreich nachgewiesen sind. Das kann je nach Ebene mehrere Semester bzw. das komplette Studium dauern.

  1. Prüfung als unmittelbare und benotete Erfolgskontrolle
    Die unmittelbare Erfolgskontrolle zu einem Lehrangebot erfolgt studienbegleitend, idR nach Abschluss der Lehrveranstaltung am Semesterende.
    Auch möglich: Die Gesamtprüfung zu mehreren Lehrveranstaltungen nach einem entsprechenden LV-Angebot über zB 2 Semester (dann idR. über die komplette Modulprüfung, vgl. u. 2.2.).
    Prüfungen sind dabei immer benotet. Die unmittelbare Erfolgskontrolle mit Note (sowie SPO-konformen Noten-Schritten) ist damit das wesentliche formale Merkmal einer Prüfung dieser Kategorie.Mit der bestandenen Leistung werden die einer Prüfungsleistung zugeordneten Leistungspunkte (LP) erworben.
    Die unten folgenden Abschnitte B – D beziehen sich alleine auf diese Prüfungen. Studienleistung vs. Prüfung
    Nicht benotete Erfolgskontrollen zählen zu den Studienleistungen, sie können, müssen aber keine eigenen LP zugeordnet bekommen.
    Studienleistungen werden nicht benotet und gelten daher nicht als Prüfungen.
    Anders als Prüfungen kann die Erfolgskontrolle grundsätzlich mehr als einmal wiederholt werden, sofern das Modulhandbuch an entsprechender Stelle nicht anders regelt.
    Der erfolgreiche Nachweis dieser Leistungen ist meist als Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfung definiert.

    Die SPO unterscheiden hier 3 Prüfungsarten:
    1. Schriftliche Prüfungen (Standard: Präsenzklausur zu Vorlesungen)
    2. Mündliche Prüfungen (Achtung: nicht zu verwechseln mit mündlicher Nachprüfung nach nicht bestandenen Wiederholungsklausur)
    3. Prüfungsleistungen anderer Art (die Erfolgskontrolle kann aus mehreren Einzelkomponenten bestehen, zB. bei Seminaren)
  2. Prüfung als Struktureinheit im (modularen) Studiengang
    1. (Modul-)Teilprüfung. Entspricht idR der unmittelbaren Einzelprüfung, (vgl. oben 1.) als Erfolgskontrolle zu einem KIT-Lehrangebot, die strukturell einer oder mehreren Modulprüfungen zugeordnet wird.
    2. Modulprüfung: Wichtigste Strukturebene in den aktuellen und modular aufgebauten Studiengängen. Kann aus einer (Gesamtprüfung über alle Bestandteile der Modulprüfung) oder mehreren zugehörigen Teilprüfungen bestehen. Sie kann Bestandteil einer Prüfungsfaches sein, oder curricular fach-ungebunden integriert werden. Sie muss nicht notwendigerweise benotet sein. Dh. eine Modulprüfung kann ausschließlich über Studienleistungen absolviert werden. Wo eine Modulnote vorgesehen ist, wird diese nach den Vorgaben der SPO und/oder der konkreten Modulprüfungsbeschreibung im Modulhandbuch festgestellt. Wenn es sich um einen berechneten Wert aus mehreren Einzelnoten handelt, wird nach der ersten Dezimalstelle abgeschnitten. Dieser Notenwert wird dann auch für weitere Berechnungen (Fachnote, Gesamtnote) zugrunde gelegt.
    3. Fachprüfung: Gibt es offiziell (in den SPO) nicht. Allerdings gibt es ausgewiesene sowie strukturell verwendete Fachnoten und im Zeugnis eine nach Prüfungsfächern ausgerichtete Leistungsdokumentation mit den jeweils zugeordneten Modulen, weswegen die Fachprüfung praktischerweise zumindest mitgedacht werden sollte.
    4. Bachelor- oder Masterprüfung: Oberste Ebene. Umfasst alle anderen Prüfungsstrukturebenen. Ist abgeschlossen, wenn alle zugeordneten erforderlichen Modulprüfungen in oder außerhalb von Prüfungsfächern erfolgreich nachgewiesen wurden.

A. Prüfungsanspruch

 

A.1. Begriff

Wer für einen Studiengang zugelassen und immatrikuliert ist, hat das Recht auf die Teilnahme an allen Prüfungen und Studienangeboten, die darin studienplanmäßig vorgegeben sind,
unter Beachtung der Vorgaben der Prüfungsordnung und des Studienplanes (Modulhandbuch). Im Wahlbereich ist es jedoch möglich,
dass der freie Zugang zu einigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen eingeschränkt ist.

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A.2.   Verlust des Prüfungsanspruches

Der Prüfungsanspruch im Studiengang geht verloren durch

  1.  Nichteinhaltung der Frist zum Nachweis einer in der SPO des Studienganges definierten Leistung (Orientierungsprüfung, Studienabschluss, nicht in allen SPO: Ablegen der Wiederholungsprüfung, Nichteinhaltung der Frist zum Nachweis von in der SPO explizit benannter Modulprüfungen (zB Mathematik im Stg. WiInf BSc);
  2. Täuschungsversuche / Störungen bei Prüfungen, Plagiate, etc. (als Möglichkeit, nicht in jedem Fall zwingend);
  3. Erlöschen der Zulassung im Studiengang/Exmatrikulation;
  4. Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung. Eine Prüfung ist dann endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird.
  5. Durch Erwerb eines mindestens gleichwertigen Abschlusses in diesem Studiengang.

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A.3.  Folgen bei Verlust des Prüfungsanspruchs

  • Sperrung für die Anmeldung zu weiteren Prüfungen im Erstversuch;
    (Bereits bestehende Anmeldungen zu einem Erstversuch bleiben bestehen und die Prüfung kann unter regulären Bedingungen angetreten werden.)
  • Die Anmeldung zu anstehenden Wiederholungsprüfungen ist noch möglich;
  • Die Zulassung zum Studiengang erlischt / Rückmeldesperre;
    (Am KIT erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen idR zum Ende des laufenden Semesters über eine Rückmeldesperre.).

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A.4.   Wiederherstellung des Prüfungsanspruches

Wo die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) es vorsieht, kann ein begründeter Antrag (und dessen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss oder den KIT-Vizepräsidenten für Studium und Akademische Angelegenheiten) am Ende die Wiederherstellung des Prüfungsanspruches bewirken.Der wird dann wieder erlangt, wenn bei Fristanträgen innerhalb einer vorgegebenen Frist eine ausstehende oder explizit vorgegebene Leistung nachgewiesen wird, oder – nach Genehmigung eines Antrags auf Zweitwiederholung – die Zweitwiederholung unter den gesetzten Bedingungen erfolgreich nachgewiesen wird.

Bei Anträgen auf Fristverlängerung erstreckt sich die genehmigte Fristverlängerung üblicherweise über nur ein Semester, auch dann, wenn für den Nachweis der säumigen Leistung mehr als ein Semester erforderlich ist. Für weitere Semester muss jeweils ein Folgeantrag gestellt werden. Und  dessen Genehmigung hängt idR davon ab, ob eine in der vorangegangenen Genehmigung definierte Leistung zwischenzeitlich nachgewiesen wurde.

Genehmigungen sind grundsätzlich nur als Ausnahmefall vorgesehen. Dh es müssen für die Genehmigung hinreichend triftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen, die Antragstellende aus der Eigenverantwortung nehmen. Für die KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften trifft es nicht zu, dass der erste diesbezügliche Antrag immer genehmigt wird.


Mit der Genehmigung zur Zweitwiederholung wird auch die Zulassungssperre für andere Erfolgskontrollen bedingt aufgehoben. Solchermaßen angemeldete Prüfungen im Erstversuch werden unter Vorbehalt zugelassen.(Das läuft dann nicht über das System, sondern über eine zuständige Stelle am KIT. Derzeit ist das das Prüfungssekretariat der WiWi-Fakultät.) Der Vorbehalt besteht darin, dass erst dann, wenn die genehmigte Zweitwiederholungsprüfung wie vorgegeben angetreten und bestanden wurde, das Ergebnis der zwischenzeitlich im Erstversuch zugelassenen und abgelegten Prüfungen endgültig gewertet wird. Wird die Zweitwiederholung nicht bestanden, werden diese Prüfungen nicht gewertet. Dh. sie gelten als nicht abgelegt; sie werden weder dokumentiert noch bescheinigt auch nicht für andere Zwecke.

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B. Anmeldung zu Prüfungen

B.1. Anmeldung Online

Die Anmeldung zu den Prüfungen der Bachelor und Masterstudiengänge erfolgt im Regelfall online über das Studierendenportal. Auf der Seite zur Prüfungsanmeldung sind nach der Anmeldung u.a. folgende Funktionen möglich:

  • Prüfung an-/abmelden
  • Prüfungsergebnisse abfragen
  • Notenauszüge erstellen

Hinweis: Wir empfehlen dringend, nach Anmeldung einen Ausdruck über die angemeldeten Prüfungen zu erstellen. Er dient im Zweifel als Beleg. Sollte der Anmeldevorgang nicht funktionieren, zB Meldung „Voraussetzungsfehler“, setzen Sie sich bitte zur Klärung umgehend mit dem SLE/Studierendenservice oder  der Fakultät in Verbindung. (Daher mit der Online-Anmeldung besser nicht bis zum letzten Anmeldetag warten.)

Diese Empfehlung gilt ebenso für die Online-Abmeldung. Nach Abmeldung nochmals prüfen ob die Liste der angemeldeten Prüfungen entsprechend aktualisiert wurde und im anderen Fall sofort in  mit SLE/Studierendenservice oder dem Prüfungssekretariat in Kontakt treten (auch über Mail) damit die Abmeldeabsicht dokumentiert ist. (Bei Nichterscheinen ohne Abmeldung sieht die SPO die Sanktionierung mit 5,0 vor und die meisten Institute wenden diese Regel an.)

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B.2. Studienleistungen (SPO ab 2015)

Studienleistungen werden nicht benotet und gelten daher nicht als Prüfungen.
Die Anmeldung zur Erfolgskontrolle für eine Studienleistung  erfolgt entweder ebenfalls online oder direkt am Institut durch die Eintragung in eine Anmeldeliste (ausgehängte oder im Tutorium durchgereichte Liste).

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B.3. Anmeldung zu Prüfungen über E-Mail

Die online-Anmeldung zu Prüfung ist nicht immer möglich. In diesem Fall wird die Zulassung und - je nach Fall – auch gleich die Anmeldung per Mail über das Prüfungssekretariat der Fakultät  direkt bei vorgenommen. Darunter fällt z.B die Anmeldung zu Prüfungen

  1. unter Vorbehalt (nach genehmigtem Zweitwiederholungsantrag);
  2. im Urlaubssemester;

Wir empfehlen die Prüfung über diesen Schein als pdf-Anhang einer Mail zu beantragen:

https://www.sle.kit.edu/imstudium/pruefungszulassung.php

Das sollte allerdings alles noch lange vor dem Anmeldeschluss geschehen.

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C. Abmeldung und Rücktritt von Prüfungen // Säumnis

Wer sich für eine Prüfung angemeldet hat oder angemeldet wurde, kann sich unter Einhaltung der folgenden Regelungen von einer Prüfung wieder abmelden bzw. von der Prüfung zurücktreten.

C.1. Abmeldung von der Prüfung

Eine Abmeldung von Prüfungen findet immer vor der Prüfung statt und sie muss nicht begründet sein.
Eine abgemeldete Prüfung gilt nicht als Prüfungsversuch. Ein abgemeldeter Erstversuch begründet keine Festlegung auf die abgemeldete Prüfung. Sie wird im System wieder auf ihren Status vor Anmeldung zurückgesetzt.  
Die SPO des Studienganges regelt die Fristen, bis wann eine Abmeldung von der Prüfung vorgenommen werden kann. Für schriftliche Prüfungen gilt eine Abmeldefrist bis vor Ausgabe der Prüfungsaufgaben am zugewiesenen Prüfungsort. Für mündliche Prüfungen eine Frist von idR. spätestens 3 Tagen (Wochenende und Feiertage nicht mitgezählt) vor Prüfungstermin. Die Abmeldefrist bei Prüfungsleistungen anderer Art wird entweder über das Modulhandbuch geregelt oder wird vom Dozenten direkt mitgeteilt. Bei Seminaren, deren Erfolgskontrolle zu dieser Prüfungsart zählt, ist eine Abmeldung nach Teilnahmezusage und Anmeldung idR nicht mehr möglich.

Die Abmeldung von schriftlichen und mündlichen Prüfungen läuft bis zu einem vom prüfenden Institut eingetragenen Termin wie die Prüfungsanmeldung über das System. Dieser Termin liegt aus organisatorischen Gründen nicht selten noch vor Ablauf der offiziellen Abmeldefrist. Danach – und noch innerhalb der offiziellen Abmeldefrist - ist die Abmeldung grundsätzlich beim prüfenden Institut vorzunehmen. Beispielsweise persönlich od. per Anruf im Sekretariat des Instituts oder per eMail. Allerdings liegt die Verantwortung einer rechtzeitigen Abmeldung beim Kandidaten. Sollte bei kurzfristiger Abmeldeentscheidung vor Beginn der Prüfung im Sekretariat des prüfenden Inst. telefonisch oder persönlich niemand zu erreichen sein oder eine Mail aus technischen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig beim Institut eingehen, gilt das als nicht rechtzeitige Abmeldung und für die angemeldete Prüfung wird eine 5 vergeben.
Eine Abmeldung per eMail sollte sicherheitshalber immer über den eigenen KIT-Account vorgenommen werden. Die Mail enthält die genaue Bezeichnung der Prüfung (Titel/Datum/Uhrzeit/Ort/Prüferin bzw. Prüfer) und im Betreff „eilt – Prüfungsabmeldung [Prüfungstitel]“. Zum Beleg der Identität als PDF-Anhang ein aktueller Ausdruck aus dem System mit dem Studierendendaten, zB aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.
Abmeldung vor Ort noch vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen). Üblicherweise weist die jeweilige Klausuraufsicht auf diese letzte Rücktrittsmöglichkeit hin und Studierende, die diese Möglichkeit nutzen, werden im Protokoll oder in der Anwesenheitsliste entsprechend vermerkt.
Tipp: Es kommt immer wieder vor, dass Abmeldungen außerhalb des Prüfungsverwaltungssystems über längere Zeit nicht im System dokumentiert werden. Das kann  bei einem späteren Prüfungstermin zu Anmeldeproblemen führen. Betroffene Studierende sollten daher mit darauf achten, dass die Abmeldung in angemessener Zeit im System verbucht wird und ggf. beim prüfenden Inst. dazu nachfragen.

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C.2. Rücktritt von einer Prüfung

Allgemeine Regelungen. Nach Ablauf der Abmeldefrist zu Prüfungen ist bei einer Verhinderung zur Teilnahme oder weiteren Teilnahme an einer Prüfung ein Rücktritt aus triftigen Gründen möglich. Der Rücktritt und  der Rücktrittsgrund  sind unverzüglich zu melden. Belege sind umgehend nachzureichen, spätestens innerhalb von 3 Tagen. Verzögerungen müssen ebenfalls begründet werden und nachvollziehbar sein. Werden diese Regeln nicht eingehalten, oder werden die Gründe als nicht hinreichend triftig bewertet oder der Nachweis darüber als nicht ausreichend anerkannt, folgt eine Bewertung der betroffenen Prüfung mit 5,0. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

Wer zu einer angemeldeten schriftlichen Prüfung ohne vorherige Abmeldung nicht erscheint, muss seinen Rücktritt über triftige Gründe unverzüglich  geltend machen, ansonsten wird das Fernbleiben mit 5,0 sanktioniert. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird der Prüfungsversuch nicht gewertet. Der Rücktritt ist unverzüglich (nach Maßgaber der jeweiligen Situation) beim prüfenden Inst. zu melden, sowie schriftlich (Briefform) zu beantragen, Belege dafür (z.B. ärztliches Attest) sind ebenfalls unverzüglich, per Mail als pdf-Anhang, spätestens jedoch 3 Werktage nach Prüfungstermin im Original beim Institut einzureichen.

Wer von einer mündlichen Prüfung nach Ablauf der Abmeldefrist aus triftigen Gründen zurücktritt, muss dies ebenfalls unverzüglich (sofort nach Eintritt des Hindernisgrundes) beim prüfenden Institut anzeigen. Also auch dann, wenn der Hindernisgrund zB 2 Tage vor Prüfungstermin eintritt. Belege können dabei in Kopie als pdf-Anhang in einer Mail eingereicht werden. Der schriftliche und begründete Antrag sowie die Original-Belege müssen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Prüfungstermin folgen.

Wichtig: zu trennen sind

  1. die unverzügliche Meldung des Rücktritts beim prüfenden Institut und
  2. der schriftliche Antrag zusammen mit den Original-Belegen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Prüfungstermin.

Der Rücktritt im Laufe der Prüfung muss begründet und protokolliert werden. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, kann vom prüfenden Institut oder vom Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest eingefordert werden (Inhalt ärztl. Attest). Nach Abbruch der Prüfung muss daher sofort ein Arzt konsultiert werden. Die notwendigen Unterlagen sind unverzüglich (nach Erhalt in Kopie), spätestens 3 Werktage nach Prüfungstermin im Original beim prüfenden Institut oder beim Prüfungssekretariat der Fakultät vorzulegen.
Grundsätzlich wird alles, was bis zum Rücktritt bearbeitet bzw. geäußert wurde, bewertet und für die Notenfindung nach einem erneuten, darauf angepassten Prüfungsversuch berücksichtigt. Ein Wechsel der Prüfung ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn nach den bis zum Rücktritt abgelegten Prüfungsleistungen die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden kann, wird die Leistung mit 5,0 bewertet. Ein erst nach Bewertung glaubhaft gemachter Rücktritt nimmt auf diese Bewertung keinen Einfluss.

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C.3. Säumnis:

Säumnis beschreibt die prüfungsrechtliche Grundlage für die Sanktion mit 5,0 bei einer darauf bezogenen Prüfung.

Darunter fallen die weiter oben beim Prüfungsrücktritt dargelegten Fälle, bei denen die Vorgaben nicht eingehalten werden oder der Prüfungsausschuss die Rücktrittsgründe als nicht hinreichend triftig einstuft und den Rücktritt nicht genehmigt. Ferner zählen dazu

  • das unentschuldigte Fernbleiben von einer Prüfung
  • das nicht rechtzeitige Erscheinen zu einer Prüfung, ohne triftige und nachvollziehbare Gründe

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C.4 - Rücktritt von Seminar

Erfolgskontrollen zu Seminaren zählen zu den Prüfungsleistungen anderer Art. Die Erfolgskontrolle beginnt formal mit Anmeldung zum Seminar. Als Anmeldung zum Seminar wird bei den meisten Seminaren die Teilnahmezusage verstanden nach einem Seminarplatz-Angebot. Diese Zusage hat verbindlichen Charakter. Dh. eine Verbindlichkeit mit prüfungsrechtlicher Konsequenz kommt nicht notwendigerweise erst über die Anmeldung zum Seminar im System zustande. Sie kann bereits im Vorfeld entstehen. Abhängig vom Seminar können dazu im Detail unterschiedliche Regelungen existieren. Es ist dringlich anzuraten, sich bei den jeweiligen Seminarleitern zu diesen Punkten genau zu informieren.

Für deren Planung und das Gelingen des Seminars ist es wichtig, dass auf die verbindliche Zusage zur Teilnahme Verlass ist. Entsprechend strikt sind die Regelungen zum Rücktritt: Nach verbindlicher Zusage zur Teilnahme ist ein Rücktritt nur noch mit triftigen Gründen zulässig. Liegen diese nicht vor, werden sie nicht nachvollziehbar belegt oder nicht anerkannt, wird der Rücktritt ohne triftige Gründe mit 5,0 sanktioniert.

Die Erfolgskontrolle zum Seminar ist keine punktuelle Leistung. Es zählen dazu die regelmäßige Teilnahme, die Anfertigung einer Seminararbeit zu einem Unterthema des Seminars und der Vortrag darüber zu einem der Seminartermine.

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D. Wiederholungsprüfung / mündliche Nachprüfung

In allen WiWi-Stg. kann eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden (bei bestandenen Prüfungen ist eine Wiederholung nicht zulässig.) Die Wiederholungsmöglichkeit entfällt allerdings, wenn eine in der SPO vorgegebene Frist nicht eingehalten wurde.

D.1. Frist zum Nachweis der Wiederholungsprüfung

Die Frist zum Nachweis der Wiederholungsprüfung wird in der SPO geregelt. Wird eine solche Frist ohne nachvollziehbar triftige Gründe nicht eingehalten, erfolgt die Bewertung der Prüfung mit 5,0.

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D.2. Wiederholungsprüfungsangebot

An der Fakultät wird das Angebot zur Wiederholungsprüfung unterschiedlich gehandhabt. Es gibt exklusive Wiederholungsprüfungen, in denen nur Kandidaten zugelassen werden, die die Prüfung zuvor schon einmal nicht bestanden haben. Meistens folgen diese Prüfungen noch im gleichen Prüfungszeitraum des Haupttermins, spätestens aber vor Beginn des nächsten Prüfungszeitraums. Die meisten Prüfungen sind jedoch sowohl von Erstteilnehmern als auch von Wiederholern gleichermaßen belegbar. Meist werden diese Termine einmal pro Semester angeboten. Einmal direkt im Prüfungszeitraum im Anschluss an die LV und dann wieder im Prüfungszeitraum des nächsten Semesters.

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D.3. Art der Wiederholungsprüfung (mündlich/schriftlich)

Prüfungen werden entweder schriftlich (als Klausur) oder mündlich angeboten. IdR. wird die Wiederholungsprüfung in der gleichen Art abgenommen, wie der Erstversuch. Die Prüfungsform kann aber auch geändert werden. (Meist geschieht dies, abhängig von der Zahl der Kandidaten, von schriftlich auf mündlich).Oder auf individuellen Antrag des Kandidaten – bei glaubhaft gemachten triftigen Gründen – und im Einverständnis mit dem Prüfer. Wenn die Prüfungsart gegenüber dem Erstversuch geändert wird, muss der Prüfungsausschuss seine Zustimmung dazu geben.

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D.4. Mündliche Nachprüfung zu nicht bestandener schriftlichen Wiederholungsprüfung

Das Prüfungsverfahren zur Wiederholung einer schriftlichen Prüfung weist eine Besonderheit auf. Zum einen ist die Wiederholungsprüfung mit Bestehen der Klausur abgeschlossen. Bei Nichtbestehen der Klausur folgt jedoch eine mündliche Nachprüfung, mit der noch einmal die Gelegenheit gegeben wird, die Prüfung erfolgreich abzuschließen (Bewertung: immer 4,0). Wer diese Nachprüfung nicht wahrnimmt oder nicht besteht, verliert den Prüfungsanspruch. (Auch eine Exmatrikulation zwischen Wiederholungsklausur und mündlicher Nachprüfung verhindert das nicht.) Achtung: Für die mündliche Nachprüfung gelten weder die An-/Abmeldevorgaben noch Ankündigungsfristen der in den KIT-WiWi-SPO geregelten Prüfungsart „mündlichen Prüfung“. Zum Prüfungstermin wird (persönlich) geladen. Der Termin kann nur wenige Tage nach Information der Kandidaten liegen. Eine fachliche Vorbereitungszeit ist nicht vorgesehen. Die Teilnahme ist für betroffene Kandidaten verbindlich. Eine unbegründete Abmeldung ist nicht zulässig. Ein Fernbleiben muss unverzüglich, noch am selben Tag nach Eintritt des Hindernisgrundes, auch wenn dieser vor dem Prüfungstag liegt, unter Angabe der Grundes gemeldet und nachvollziehbar belegt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulässigkeit des Grundes. Werden gesundheitliche Gründe angeführt, ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Das unentschuldigte bzw. begründete aber nicht akzeptierte Fernbleiben von der mündlichen Nachprüfung hat das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Terminliche Zuordnung: Ab dem WS 2022/23 werden mündliche Nachprüfungen – unabhängig vom tatsächlichen Prüfungstermin - terminlich der nicht bestandenen Wiederholungsklausur zugeordnet.

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D.5. Ersatz der Wiederholungsprüfung durch Alternative im Modul (nur für Wahlprüfungen möglich)

Nach einem ersten Fehlversuch in einer Prüfung, ist es zulässig, die erstmals nicht bestandene Prüfung durch eine andere Prüfung aus dem gleichen Modul zu ersetzen. Voraussetzung: Die nicht bestandene Prüfung ist eine Wahlprüfung im Modul und die Modulprüfung kann noch mit alternativen Leistungen im Modul abgeschlossen werden. Dh. der Ersatz der erstmals nicht bestandenen Prüfung ist nur über den gleichzeitigen Modulabschluss mit der Ersatzleistung möglich. Erst dann wird die nicht bestandene Prüfung als Zusatzleistung ausgebucht. Und erst dann wird eine im Studiengang eventuell geltende Fristenregelung zum Antritt der Wiederholungsprüfung ausgesetzt. (Bei der Ersatzleistung darf es sich nicht um eine bereits absolvierte Leistung zB. aus einem anderen Modul handeln.) Weitere Info beim Prüfungssekretariat.

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D.6 Wiederholungsprüfung zu einem nicht bestandenen Seminar

Für die Wiederholungsprüfung einer nicht bestandenen Seminarleistung ist die erneute Bearbeitung des selben Themas ausgeschlossen.

Allerdings ist es zulässig, das gleiche Seminar in einem späteren Semester erneut zu besuchen und dort ein anderes Unterthema zu bearbeiten.

In den WiWi-Studiengängen können nicht bestandene Seminarprüfungen über gleichwertige Leistungen wiederholt werden. Im jeweiligen Seminarmodul bedeutet das, dass - unter Beachtung der studienplanmäßigen Vorgaben - ein beliebiges alternatives Seminar dazu belegt werden kann, das im Modul ebenfalls angeboten wird.

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Verschiedenes zu Prüfungen

Prüfungszeitraum

Ab dem WS 2022/23 gibt es keinen verlängerten Prüfungszeitraum mehr. Die regulären Semestertermine bestimmen auch die Semesterzuordnungen von Pr üfungen.

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Module

Alle Studiengänge an der KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften sind modular aufgebaut. Über Module wird das Lehrangebot im Studiengang strukturiert und zugänglich gemacht. Jedes Modul enthält mindestens eine Leistung, in den WiWi-Studiengängen meist jedoch mehrere Lehrveranstaltungen, die inhaltlich aufeinander bezogen sind. Der Leistungsumfang eines jeden Moduls ist durch Leistungspunkte gekennzeichnet, mit denen der damit verbundene Workload zum Ausdruck gebracht wird. Diese werden erfolgreichem Absolvieren des Moduls gutgeschrieben. Der Erfolg wird über die Modulprüfung nachgewiesen, die in eine oder mehrere Erfolgskontrollen (Prüfungen, Übungsscheine, Präsentationen, Hausarbeiten, …) unterteilt sein kann. Einige Module in den WiWi-Studiengängen sind Pflicht (idR. Bachelor-Grundlagenstudium); die meisten Module jedoch sind wählbare Alternativen (Wahlmodule). Auch innerhalb von Modulen gibt es oft Wahlmöglichkeiten. Es kann jedoch auch vorgegeben sein, dass alle, einige oder eine der im Modul aufgeführten Lehrveranstaltungen geprüft werden müssen. Insgesamt wird Studierenden mit einem Wahlangebot bis in die Module hinein ermöglicht, das interdisziplinäre Studium sowohl inhaltlich als auch zeitlich auf die persönliche Planung, Situation, Interessen und beruflichen Perspektiven zuzuschneiden.

Welche Module in welchem Fach Pflicht oder wählbar sind, wird im Modulhandbuch des Studienganges festgelegt.

Die meisten Module werden dabei einem der im Studiengang curricular vorgegebenen Fächer zugeordnet (zB Betriebswirtschaftslehre, Mathematik, Informatik, Operations Research…) und können damit als Fachmodule bezeichnet werden. Daneben gibt es auch fachungebundene Module wie zB die Abschlussarbeit od das Seminarmodul.

Zusätzlich zum studienplanmäßigen Angebot des Modulhandbuchs können im Fach Ingenieurwissenschaften auf Antrag weitere Module vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Allerdings darf jeder nur einmal ein solches außerplanmäßiges Ingenieurmodul in den Wertungsbereich seines Studienganges integrieren.

Die im Studium gewählten und erfolgreich abgeschlossenen Module werden im Transcript of Records (einer Anlage zum Zeugnis) mit den Leistungspunkten und erzielten Noten aufgelistet. So kann das individuelle Profil des Absolventen für Außenstehende verständlich dokumentiert werden.

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Leistungspunkte (LP)

Nach dem Europäischen Credit Transfer Systems (ECTS) wird der Aufwand für jede Leistung in einem Studiengang durch Leistungspunkte (engl. credit points ) zum Ausdruck gebracht. 1 LP entspricht dabei in etwa einem Zeitaufwand von 30 Stunden. Für den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs muss ein definierter Mindestumfang an Leistungspunkten nachgewiesen werden. Dieser liegt bei den KIT-BSc-Studiengängen bei 180 LP und bei KIT-MSc-Studiengängen bei 120 LP. Die Studierenden erwerben die dafür erforderlichen LP über das studienplanmäßige Absolvieren von Erfolgskontrollen.

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Beginn und Abschluss einer Modulprüfung

Jedes Modul und jede Prüfung dürfen nur jeweils einmal belegt werden. Die Entscheidung über die Zuordnung einer Prüfung zu einem Modul (wenn z.B. eine Lehrveranstaltung in mehreren Modulen wählbar ist) trifft der Studierende in dem Moment, in dem er sich zur entsprechenden Prüfung anmeldet.
Abgeschlossen bzw. bestanden ist ein Modul dann, wenn die Modulprüfung bestanden wurde (Note mind. 4,0).
Für Module, bei denen die Modulprüfungen über mehrere Teilprüfungen erfolgt, gilt: Die Modulprüfung ist abgeschlossen, sobald die gewählten Modulteilprüfungen im definierten Mindestumfang unter Einhaltung struktureller Vorgaben bestanden wurden (Note mind. 4,0).

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Gesamt- oder Teilprüfungen

Modulprüfungen können in einer Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abgelegt werden. Wird die Modulprüfung als Gesamtprüfung angeboten, wird der gesamte Umfang der Modulprüfung zu einem Termin geprüft. Ist die Modulprüfung in Teilprüfungen gegliedert, kann die Modulprüfung über mehrere Semester hinweg z.B. in Einzelprüfungen zu den dazugehörigen Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

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