Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 9 Durchführung der Prüfungen

(1) Prüfungen bestehen aus der Erfolgskontrolle der einem Prüfungsfach zugeordneten Module im vorgesehenen Umfang. Erfolgskontrollen werden in der Regel im Verlauf der Vermittlung der Lehrinhalte des Moduls oder zeitnah danach durchgeführt.

(2) Jedes Modul darf nur einmal angerechnet werden.

(3) Nach einem positiven Ergebnis der Erfolgskontrolle eines Moduls werden die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte dem Kandidaten gutgeschrieben.

(4) Die Art der Erfolgskontrolle wird vom Prüfer in Bezug auf die Lehrinhalte festgelegt und spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Erfolgskontrolle bekanntgegeben. Im Einvernehmen von Prüfer und Kandidat kann die Art der Erfolgskontrolle auch nachträglich geändert werden.

(5) Der Kandidat legt bei der Anmeldung zur Erfolgskontrolle eines Moduls fest, welchem Prüfungsfach dieses zugeordnet ist, falls es dabei eine Wahlmöglichkeit gibt. Nach einer ersten, gewerteten Erfolgskontrolle eines Moduls kann das Modul vom Kandidaten nicht mehr gewechselt werden.

(6) Zu Modulen, die mindestens jährlich angeboten werden, finden Erfolgskontrollen in jedem Semester statt. Für andere Module wird nach der ersten Erfolgskontrolle eine Wiederholungsprüfung innerhalb eines halben Jahres angeboten.

(7) In einer Erfolgskontrolle enthaltene schriftliche Leistungen werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet, von denen einer Professor sein muss. Mündliche Leistungen werden von zwei Prüfern oder einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen und bewertet. Dabei werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Erfolgskontrolle protokolliert. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Zulassung zu versagen.

(9) Die Dauer der Erfolgskontrolle richtet sich nach dem Umfang der dem betreffenden Modul zugeordneten Lehrinhalte. Schriftliche Einzelprüfungen dauern mindestens 60 und höchstens 240 Minuten, mündliche Prüfungen mindestens 15 Minuten pro Kandidat.

(10) Soweit Prüfungen in Fächern aus Studiengängen außerhalb der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften abzulegen sind, finden in Bezug auf die Durchführung der Prüfungen die Prüfungsordnungen der betreffenden Studiengänge Anwendung.

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