Link zu den Praktikantenrichtlinien
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Grundlage
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§ 14a der Studien- und Prüfungsordnung von 2015 |
| Dauer |
SPO 2015: 12 Wochen kaufmännisches und/oder technisches Praktikum |
| Zeitpunkt |
- vor oder während des Studiums
- Nachweis spätestens zur Zulassung der letzten Prüfungsleistung (i.d.R. Bachelorarbeit)
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| Tätigkeit |
- freie Wahl des Unternehmens
- freie Wahl der Tätigkeitsfelder und Arbeitsbereiche
- Qualifizierte technische und/oder kaufmännische Inhalte
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| Rahmenbedingungen |
SPO 2015:
- Teilzeitbeschäftigung zulässig (mind. 20 std/Woche bei gleichmäßiger Verteilung auf mind. 5 Arbeitstage)
- Aufteilung in Abschnitte und in verschiedene Unternehmen möglich; Mindestdauer pro Einzelpraktikum: 4 Wochen;
- Urlaubstage sind nicht auf die geforderte Praktikumszeit anrechenbar. Sie werden von der nachgewiesenen Praktikumszeit abgezogen;
Allgemein:
- Urlaubstage sind nicht auf die geforderte Praktikumszeit anrechenbar. Sie werden von der nachgewiesenen Praktikumszeit abgezogen;
- Fehltage aus gesundheitlichen Gründen werden bis zu einem Umfang von insgesamt maximal 3 Tagen nicht abgezogen, sofern die Mindestzeit für das Pflichtpraktikum dadurch unterschritten würde.
- Gesetzliche Feiertage, die in die Praktikantenzeit fallen, werden nicht abgezogen.
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| Anerkennung |
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt im Prüfungssekretariat der KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften.
Zum Nachweis der praktischen Ausbildung dient eine von der Praktikantenstelle ausgestellte Bescheinigungen zum abgeleisteten Praktikum, in der die Angaben zu Dauer, Tätigkeitsbereich und besuchten Abteilungen enthalten sind, sowie ein von der Praktikantenstelle gegengezeichneter, mindestens eine Seite umfassender Praktikumsbericht (nicht handschriftlich).
Der Antrag auf Anrechnung des Pflichtpraktikums wird über ein online-Formular im WiWi-Portal gestellt, bei dem auch die erforderlichen Unterlagen/Belege hochgeladen werden. |
| Alternative zum Berufspraktikum |
Berufsausbildung: Eine mindestens 2-jährige kaufmännische oder technische Berufsausbildung wird als gleichwertig zum Pflichtpraktikum anerkannt und kann dieses ersetzen.
Alle übrigen Beschäftigungsformate (zB Ferienjob, Werkstudententätigkeit, Selbständigkeit, Tätigkeiten im eigenen Unternehmen) können für das Berufspraktikum nicht alternativ geltend gemacht werden.
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