Diplomprüfungsordnung für Technische Volkswirtschaftslehre

Nicht amtliche Lesefassung

§ 17 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig und in begrenzter Zeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.

(3) Die Diplomarbeit kann von jedem an der Fakultät in Forschung und Lehre tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten sowie von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen die Prüfungsbefugnis vom Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen worden ist, vergeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Fakultät angefertigt werden, so bedarf dies der Genehmigung des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit kann auch in der Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(6) Die Diplomarbeit ist mit folgender Erklärung zu versehen: »Ich versichere hiermit wahrheitsgemäß, die Arbeit selbständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderung entnommen wurde.«

(7) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Darunter soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Einer der Prüfer muss Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüfer setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertungen der beiden Prüfer die Note der Diplomarbeit fest. Der Bewertungszeitraum sollte sechs Wochen nicht überschreiten.

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