Ärztliches Attest

In unterschiedlichen Zusammenhängen kann vom Studenten ein ärztliches Attest eingefordert werden, so zB als Kandidat einer Prüfung, von der er nur unter Geltendmachung triftiger Gründe zurücktreten kann.

 

Einreichen des Attests / Frist

 

 

Ein Attest ist unverzüglich vorzulegen. In der fallweisen Auslegung dieser Frist richtet sich der Prüfungsausschuss nach arbeitsrechtlichen Vorgaben. Im Regelfall ist das Attest spätestens 3 Tage nach Abmeldung bzw. Prüfungstermin im Original vorzulegen. Atteste werden immer bei der Stelle eingereicht, die vom krankheitsbedingten Fernbleiben des Kandidaten unmittelbar betroffen ist. Bei Prüfungen sind das die prüfenden Institute, die hier im Auftrag des Prüfungsausschusses handeln.

 

 

Angaben im Attest

 

 

Ein Attest muss mit den Angaben versehen sein, die es ermöglichen, Prüfungsunfähigkeit festzustellen. (Letzteres liegt ausdrücklich in der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses.) Stellt ein Arzt Prüfungsunfähigkeit fest, muss dies nicht akzeptiert werden. Es ist auch nicht gewünscht, die Diagnose, die Krankheit selbst, auf dem Attest zu benennen. Es sei denn, durch sie allein wird Prüfungsunfähigkeit ersichtlich („fiebrige Erkältung“). Im Idealfall enthält ein Attest neben der Symptomatik auch die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Prüflings.

Ebenso erforderlich ist die Angabe zur Dauer der Krankheit - Anfang, (voraussichtliches) Ende – und das Datum des Arztbesuchs.