Achtung: Für alle Angaben auf dieser Seite gilt immer die entsprechende prüfungsrechtliche Vorgabe aus der jeweils zutreffenden SPO. Das gilt ausdrücklich auch dort, wo Angaben dieser Seite von prüfungsrechtlichen Vorgaben abweichen sollten.
Allgemeines zu Prüfungen und zum Prüfungsbegriff
Die Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) für die KIT-Studiengänge fassen unter dem Begriff Prüfung sowohl 1.) die unmittelbare und benotete Erfolgskontrolle zusammen, als auch 2.) Zusammengefasste, hierarchisch gegliederte Struktureinheiten auf unterschiedlichen Ebenen des Studiengangs, die dann als abgeschlossen gewertet werden, wenn alle zugeordneten Leistungen der darunter liegenden Strukturebene erfolgreich nachgewiesen sind. Das kann je nach Ebene mehrere Semester bzw. das komplette Studium dauern.
- Prüfung als unmittelbare und benotete Erfolgskontrolle
Die unmittelbare Erfolgskontrolle zu einem Lehrangebot erfolgt studienbegleitend, idR nach Abschluss der Lehrveranstaltung am Semesterende.
Auch möglich: Die Gesamtprüfung zu mehreren Lehrveranstaltungen nach einem entsprechenden LV-Angebot über zB 2 Semester (dann idR. über die komplette Modulprüfung, vgl. u. 2.2.).
Prüfungen sind dabei immer benotet. Die unmittelbare Erfolgskontrolle mit Note (sowie SPO-konformen Noten-Schritten) ist damit das wesentliche formale Merkmal einer Prüfung dieser Kategorie.Mit der bestandenen Leistung werden die einer Prüfungsleistung zugeordneten Leistungspunkte (LP) erworben.
Die unten folgenden Abschnitte B – D beziehen sich alleine auf diese Prüfungen. Studienleistung vs. Prüfung
Nicht benotete Erfolgskontrollen zählen zu den Studienleistungen, sie können, müssen aber keine eigenen LP zugeordnet bekommen.
Studienleistungen werden nicht benotet und gelten daher nicht als Prüfungen.
Anders als Prüfungen kann die Erfolgskontrolle grundsätzlich mehr als einmal wiederholt werden, sofern das Modulhandbuch an entsprechender Stelle nicht anders regelt.
Der erfolgreiche Nachweis dieser Leistungen ist meist als Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfung definiert.
Die SPO unterscheiden hier 3 Prüfungsarten:- Schriftliche Prüfungen (Standard: Präsenzklausur zu Vorlesungen)
- Mündliche Prüfungen (Achtung: nicht zu verwechseln mit mündlicher Nachprüfung nach nicht bestandenen Wiederholungsklausur)
- Prüfungsleistungen anderer Art (die Erfolgskontrolle kann aus mehreren Einzelkomponenten bestehen, zB. bei Seminaren)
- Prüfung als Struktureinheit im (modularen) Studiengang
- (Modul-)Teilprüfung. Entspricht idR der unmittelbaren Einzelprüfung, (vgl. oben 1.) als Erfolgskontrolle zu einem KIT-Lehrangebot, die strukturell einer oder mehreren Modulprüfungen zugeordnet wird.
- Modulprüfung: Wichtigste Strukturebene in den aktuellen und modular aufgebauten Studiengängen. Kann aus einer (Gesamtprüfung über alle Bestandteile der Modulprüfung) oder mehreren zugehörigen Teilprüfungen bestehen. Sie kann Bestandteil einer Prüfungsfaches sein, oder curricular fach-ungebunden integriert werden. Sie muss nicht notwendigerweise benotet sein. Dh. eine Modulprüfung kann ausschließlich über Studienleistungen absolviert werden. Wo eine Modulnote vorgesehen ist, wird diese nach den Vorgaben der SPO und/oder der konkreten Modulprüfungsbeschreibung im Modulhandbuch festgestellt. Wenn es sich um einen berechneten Wert aus mehreren Einzelnoten handelt, wird nach der ersten Dezimalstelle abgeschnitten. Dieser Notenwert wird dann auch für weitere Berechnungen (Fachnote, Gesamtnote) zugrunde gelegt.
- Fachprüfung: Gibt es offiziell (in den SPO) nicht. Allerdings gibt es ausgewiesene sowie strukturell verwendete Fachnoten und im Zeugnis eine nach Prüfungsfächern ausgerichtete Leistungsdokumentation mit den jeweils zugeordneten Modulen, weswegen die Fachprüfung praktischerweise zumindest mitgedacht werden sollte.
- Bachelor- oder Masterprüfung: Oberste Ebene. Umfasst alle anderen Prüfungsstrukturebenen. Ist abgeschlossen, wenn alle zugeordneten erforderlichen Modulprüfungen in oder außerhalb von Prüfungsfächern erfolgreich nachgewiesen wurden.
A. Prüfungsanspruch
A.1. Begriff
Wer für einen Studiengang zugelassen und immatrikuliert ist, hat das Recht auf die Teilnahme an allen Prüfungen und Studienangeboten, die darin studienplanmäßig vorgegeben sind,
unter Beachtung der Vorgaben der Prüfungsordnung und des Studienplanes (Modulhandbuch). Im Wahlbereich ist es jedoch möglich,
dass der freie Zugang zu einigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen eingeschränkt ist.
A.2. Verlust des Prüfungsanspruches
Der Prüfungsanspruch im Studiengang geht verloren durch
- Nichteinhaltung der Frist zum Nachweis einer in der SPO des Studienganges definierten Leistung (Orientierungsprüfung, Studienabschluss, nicht in allen SPO: Ablegen der Wiederholungsprüfung, Nichteinhaltung der Frist zum Nachweis von in der SPO explizit benannter Modulprüfungen (zB Mathematik im Stg. WiInf BSc);
- Täuschungsversuche / Störungen bei Prüfungen, Plagiate, etc. (als Möglichkeit, nicht in jedem Fall zwingend);
- Erlöschen der Zulassung im Studiengang/Exmatrikulation;
- Endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung. Eine Prüfung ist dann endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird.
- Durch Erwerb eines mindestens gleichwertigen Abschlusses in diesem Studiengang.
A.3. Folgen bei Verlust des Prüfungsanspruchs
- Sperrung für die Anmeldung zu weiteren Prüfungen im Erstversuch;
(Bereits bestehende Anmeldungen zu einem Erstversuch bleiben bestehen und die Prüfung kann unter regulären Bedingungen angetreten werden.) - Die Anmeldung zu anstehenden Wiederholungsprüfungen ist noch möglich;
- Die Zulassung zum Studiengang erlischt / Rückmeldesperre;
(Am KIT erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen idR zum Ende des laufenden Semesters über eine Rückmeldesperre.).
A.4. Wiederherstellung des Prüfungsanspruches
Wo die Studien- und Prüfungsordnung (SPO) es vorsieht, kann ein begründeter Antrag (und dessen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss oder den KIT-Vizepräsidenten für Studium und Akademische Angelegenheiten) am Ende die Wiederherstellung des Prüfungsanspruches bewirken.Der wird dann wieder erlangt, wenn bei Fristanträgen innerhalb einer vorgegebenen Frist eine ausstehende oder explizit vorgegebene Leistung nachgewiesen wird, oder – nach Genehmigung eines Antrags auf Zweitwiederholung – die Zweitwiederholung unter den gesetzten Bedingungen erfolgreich nachgewiesen wird.
Bei Anträgen auf Fristverlängerung erstreckt sich die genehmigte Fristverlängerung üblicherweise über nur ein Semester, auch dann, wenn für den Nachweis der säumigen Leistung mehr als ein Semester erforderlich ist. Für weitere Semester muss jeweils ein Folgeantrag gestellt werden. Und dessen Genehmigung hängt idR davon ab, ob eine in der vorangegangenen Genehmigung definierte Leistung zwischenzeitlich nachgewiesen wurde.
Genehmigungen sind grundsätzlich nur als Ausnahmefall vorgesehen. Dh es müssen für die Genehmigung hinreichend triftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen, die Antragstellende aus der Eigenverantwortung nehmen. Für die KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften trifft es nicht zu, dass der erste diesbezügliche Antrag immer genehmigt wird.
Mit der Genehmigung zur Zweitwiederholung wird auch die Zulassungssperre für andere Erfolgskontrollen bedingt aufgehoben. Solchermaßen angemeldete Prüfungen im Erstversuch werden unter Vorbehalt zugelassen.(Das läuft dann nicht über das System, sondern über eine zuständige Stelle am KIT. Derzeit ist das das Prüfungssekretariat der WiWi-Fakultät.) Der Vorbehalt besteht darin, dass erst dann, wenn die genehmigte Zweitwiederholungsprüfung wie vorgegeben angetreten und bestanden wurde, das Ergebnis der zwischenzeitlich im Erstversuch zugelassenen und abgelegten Prüfungen endgültig gewertet wird. Wird die Zweitwiederholung nicht bestanden, werden diese Prüfungen nicht gewertet. Dh. sie gelten als nicht abgelegt; sie werden weder dokumentiert noch bescheinigt auch nicht für andere Zwecke.
B. Anmeldung zu Prüfungen
B.1. Anmeldung Online
Die Anmeldung zu den Prüfungen der Bachelor und Masterstudiengänge erfolgt im Regelfall online über das Studierendenportal. Auf der Seite zur Prüfungsanmeldung sind nach der Anmeldung u.a. folgende Funktionen möglich:
- Prüfung an-/abmelden
- Prüfungsergebnisse abfragen
- Notenauszüge erstellen
Hinweis: Wir empfehlen dringend, nach Anmeldung einen Ausdruck über die angemeldeten Prüfungen zu erstellen. Er dient im Zweifel als Beleg. Sollte der Anmeldevorgang nicht funktionieren, zB Meldung „Voraussetzungsfehler“, setzen Sie sich bitte zur Klärung umgehend mit dem SLE/Studierendenservice oder der Fakultät in Verbindung. (Daher mit der Online-Anmeldung besser nicht bis zum letzten Anmeldetag warten.)
Diese Empfehlung gilt ebenso für die Online-Abmeldung. Nach Abmeldung nochmals prüfen ob die Liste der angemeldeten Prüfungen entsprechend aktualisiert wurde und im anderen Fall sofort in mit SLE/Studierendenservice oder dem Prüfungssekretariat in Kontakt treten (auch über Mail) damit die Abmeldeabsicht dokumentiert ist. (Bei Nichterscheinen ohne Abmeldung sieht die SPO die Sanktionierung mit 5,0 vor und die meisten Institute wenden diese Regel an.)
B.2. Studienleistungen (SPO ab 2015)
Studienleistungen werden nicht benotet und gelten daher nicht als Prüfungen.
Die Anmeldung zur Erfolgskontrolle für eine Studienleistung erfolgt entweder ebenfalls online oder direkt am Institut durch die Eintragung in eine Anmeldeliste (ausgehängte oder im Tutorium durchgereichte Liste).
B.3. Anmeldung zu Prüfungen über E-Mail
Die online-Anmeldung zu Prüfung ist nicht immer möglich. In diesem Fall wird die Zulassung und - je nach Fall – auch gleich die Anmeldung per Mail über das Prüfungssekretariat der Fakultät direkt bei vorgenommen. Darunter fällt z.B die Anmeldung zu Prüfungen
- unter Vorbehalt (nach genehmigtem Zweitwiederholungsantrag);
- im Urlaubssemester;
Wir empfehlen die Prüfung über diesen Schein als pdf-Anhang einer Mail zu beantragen:
https://www.sle.kit.edu/imstudium/pruefungszulassung.php
Das sollte allerdings alles noch lange vor dem Anmeldeschluss geschehen.
C. Rücktritt/ Abmeldung von Prüfungen // Versäumnis
Wer sich für eine Prüfung angemeldet hat oder angemeldet wurde, kann unter Einhaltung der folgenden Regelungen von einer Prüfung wieder zurücktreten.
C.1. Rücktritt vor der Prüfung: Abmeldung
Der unbegründete ausdrückliche Rücktritt von einer mündlichen Prüfung (nicht zu verwechseln mit einer mündlichen Nachprüfung, s.u.) ist bis spätestens drei Werktage vor Prüfungstermin möglich (die Frist kann je nach SPO variieren, es gilt die Frist aus der zutreffenden SPO).
Der ausdrückliche Rücktritt von einer schriftlichen Prüfung ist ohne Angabe von Gründen noch im Prüfungsraum bis vor Ausgabe der Prüfungsaufgaben möglich. Prüfungen, die über das online Portal angemeldet werden, können zunächst auch darüber wieder abgemeldet werden. Jedoch läuft die Frist zur online Abmeldung meist einige Tage vor Klausurtermin ab. Die Abmeldungsmöglichkeit in dieser Zwischenzeit ist über die prüfenden Institute in Erfahrung zu bringen. Wenn es eilt und am Institut niemand zu erreichen ist, kann über den studentischen KIT-Account eine E-Mail an das Sekretariat der/des Prüfenden verschickt werden. Darin alle studentischen Eckdaten sowie die genauen Prüfungsdaten. Betreffzeile: „eilt - Prüfungsrücktritt [Titel der Prüfung]. Im Anhang eine aktuelle Immat-Bescheinigung im PDF-Format. Natürlich geht das auch persönlich durch Abgabe eines entsprechenden Schreibens im Sekretariat des prüfenden Instituts. In einer Klausur selbst ist der unbegründete Rücktritt noch vor Ausgabe der Aufgaben möglich. Üblicherweise weist die jeweilige Klausuraufsicht auf diese letzte Rücktrittsmöglichkeit hin und die Studierenden, die davon Gebrauch machen, werden im Protokoll oder in der zugehörigen Anwesenheitsliste vermerkt.
Der ordentliche Rücktritt gilt nicht als Prüfungsversuch. Handelt es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung und gibt es gleichwertige Alternativen, muss diese Prüfung nicht erneut belegt bzw. angemeldet werden.
(Hinweis: Einige Institute bestehen nicht auf eine ordentliche Abmeldung nach Anmeldung zu einer schriftlichen Prüfung. Ein Fernbleiben nach Anmeldung wird ohne ausdrückliche und fristgerechte Abmeldung noch als ordentlicher Rücktritt gewertet. Auf der zentralen Fakultätsseite im Netz zu den WiWi-Prüfungsterminen enthält das jeweilige Prüfungsdatenblatt die entsprechende Info zu jeder Prüfung. Wir empfehlen aber dennoch in jedem Fall den Rücktritt durch aktive Abmeldung, das vermeidet Missverständnisse und als Folge womöglich eine Bewertung mit „nicht bestanden“.)
C.2. Rücktritt nach Ablauf der Frist für einen ‚Rücktritt ohne Angaben von Gründen‘ bzw. nach Beginn der Prüfung
Wer zu einer angemeldeten schriftlichen Prüfung nicht erscheint, muss seinen Rücktritt über triftige Gründe unverzüglich geltend machen, ansonsten wird das Fernbleiben mit 5,0 sanktioniert. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, wird der Prüfungsversuch nicht gewertet. Der Rücktritt ist unverzüglich (nach Maßgaber der jeweiligen Situation) beim prüfenden Inst. zu melden, sowie schriftlich (Briefform) zu beantragen, Belege dafür (z.B. ärztliches Attest) sind ebenfalls unverzüglich, per Mail als pdf-Anhang, spätestens jedoch 3 Werktage nach Prüfungstermin im Original beim Institut einzureichen.
Wer zu einer mündlichen Prüfung nach Abluaf der Frist zum ‚Rücktritt ohne Angabe von Gründen‘ (idR. 3 Tage vor Prüfungstermin. Es gilt die zutreffende Regelung in der jeweiligen SPO) aus triftigen Gründen zurücktritt, muss dies ebenfalls unverzüglich beim prüfenden Institut anzeigen. Also auch unverzüglich noch vor Prüfungstermin, sofern der Hindernisgrund da eintritt. Belege können dabei in Kopie als pdf-Anhang in einer Mail eingereicht werden. Der schriftliche und begründete Antrag sowie die Original-Belege müssen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Prüfungstermin folgen.
Wichtig: zu trennen sind a) die unverzügliche Meldung des Rücktritts beim prüfenden Institut und b) der schriftliche Antrag zusammen mit den Original-Belegen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Prüfungstermin.
Der Rücktritt im Laufe der Prüfung muss begründet und protokolliert werden. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, kann vom prüfenden Institut oder vom Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest eingefordert werden (Inhalt ärztl. Attest). Nach Abbruch der Prüfung muss daher sofort ein Arzt konsultiert werden. Die notwendigen Unterlagen sind unverzüglich (in Kopie), spätestens 3 Werktage nach Prüfungstermin im Original beim prüfenden Institut oder beim Prüfungssekretariat der Fakultät vorzulegen.
Grundsätzlich wird alles, was bis zum Rücktritt bearbeitet bzw. geäußert wurde, bewertet und für die Notenfindung nach einem erneuten, darauf angepassten Prüfungsversuch berücksichtigt. Ein Wechsel der Prüfung ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn nach den bis zum Rücktritt abgelegten Prüfungsleistungen die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden kann, wird die Leistung mit 5,0 bewertet. Ein erst nach Bewertung glaubhaft gemachter Rücktritt nimmt auf diese Bewertung keinen Einfluss.
C.3. Versäumen der Prüfung:
Fernbleiben ohne rechtzeitige Abmeldung oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zur Prüfung
Wer nach Anmeldung zu einer Prüfung dieser fernbleibt ohne sich ordentlich abzumelden, kann wegen unentschuldigtem Versäumen der Prüfung mit 5,0 – nicht bestanden – sanktioniert werden. (Einige wenige Institute wenden diese Regel nicht an. Es empfiehlt sich, sich rechtzeitig dazu zu informieren.) Kommt ein Kandidat zu einer Prüfung zu spät, liegt es im Ermessen des prüfenden Instituts das Zuspätkommen als Rücktritt von der Prüfung zu werten oder als Versäumnis, also unentschuldigtes Fernbleiben. Ebenso liegt es im Ermessen des prüfenden Instituts, dem Kandidaten die verspätete Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen.
Macht ein Kandidat Gründe für sein Versäumnis geltend, sind diese unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach Prüfungstermin dem Institut oder dem Prüfungssekretariat der Fakultät vorzulegen.
Bei Anerkennung der vorgebrachten Gründe wird das Fernbleiben nachträglich wie ein ordentlicher Rücktritt eingestuft.
C.4 - Rücktritt von Seminar
Erfolgskontrollen zu Seminaren zählen zu den Prüfungsleistungen anderer Art. Die Erfolgskontrolle beginnt formal mit Anmeldung zum Seminar. Als Anmeldung zum Seminar wird bei den meisten Seminaren die Teilnahmezusage verstanden nach einem Seminarplatz-Angebot. Diese Zusage hat verbindlichen Charakter. Dh. eine Verbindlichkeit mit prüfungsrechtlicher Konsequenz kommt nicht notwendigerweise erst über die Anmeldung zum Seminar im System zustande. Sie kann bereits im Vorfeld entstehen. Abhängig vom Seminar können dazu im Detail unterschiedliche Regelungen existieren. Es ist dringlich anzuraten, sich bei den jeweiligen Seminarleitern zu diesen Punkten genau zu informieren.
Für deren Planung und das Gelingen des Seminars ist es wichtig, dass auf die verbindliche Zusage zur Teilnahme Verlass ist. Entsprechend strikt sind die Regelungen zum Rücktritt: Nach verbindlicher Zusage zur Teilnahme ist ein Rücktritt nur noch mit triftigen Gründen zulässig. Liegen diese nicht vor, werden sie nicht nachvollziehbar belegt oder nicht anerkannt, wird der Rücktritt ohne triftige Gründe mit 5,0 sanktioniert.
Die Erfolgskontrolle zum Seminar ist keine punktuelle Leistung. Es zählen dazu die regelmäßige Teilnahme, die Anfertigung einer Seminararbeit zu einem Unterthema des Seminars und der Vortrag darüber zu einem der Seminartermine.
D. Wiederholungsprüfung / mündliche Nachprüfung
In allen WiWi-Stg. kann eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden (bei bestandenen Prüfungen ist eine Wiederholung nicht zulässig.) Die Wiederholungsmöglichkeit entfällt allerdings, wenn eine in der SPO vorgegebene Frist nicht eingehalten wurde.
D.1. Frist zum Nachweis der Wiederholungsprüfung
Die Frist zum Nachweis der Wiederholungsprüfung wird in der SPO geregelt. Wird eine solche Frist ohne nachvollziehbar triftige Gründe nicht eingehalten, erfolgt die Bewertung der Prüfung mit 5,0.
D.2. Wiederholungsprüfungsangebot
An der Fakultät wird das Angebot zur Wiederholungsprüfung unterschiedlich gehandhabt. Es gibt exklusive Wiederholungsprüfungen, in denen nur Kandidaten zugelassen werden, die die Prüfung zuvor schon einmal nicht bestanden haben. Meistens folgen diese Prüfungen noch im gleichen Prüfungszeitraum des Haupttermins, spätestens aber vor Beginn des nächsten Prüfungszeitraums. Die meisten Prüfungen sind jedoch sowohl von Erstteilnehmern als auch von Wiederholern gleichermaßen belegbar. Meist werden diese Termine einmal pro Semester angeboten. Einmal direkt im Prüfungszeitraum im Anschluss an die LV und dann wieder im Prüfungszeitraum des nächsten Semesters.
D.3. Art der Wiederholungsprüfung (mündlich/schriftlich)
Prüfungen werden entweder schriftlich (als Klausur) oder mündlich angeboten. IdR. wird die Wiederholungsprüfung in der gleichen Art abgenommen, wie der Erstversuch. Die Prüfungsform kann aber auch geändert werden. (Meist geschieht dies, abhängig von der Zahl der Kandidaten, von schriftlich auf mündlich).Oder auf individuellen Antrag des Kandidaten – bei glaubhaft gemachten triftigen Gründen – und im Einverständnis mit dem Prüfer. Wenn die Prüfungsart gegenüber dem Erstversuch geändert wird, muss der Prüfungsausschuss seine Zustimmung dazu geben.
D.4. Mündliche Nachprüfung zu nicht bestandener schriftlichen Wiederholungsprüfung
Das Prüfungsverfahren zur Wiederholung einer schriftlichen Prüfung weist eine Besonderheit auf. Zum einen ist die Wiederholungsprüfung mit Bestehen der Klausur abgeschlossen. Bei Nichtbestehen der Klausur folgt jedoch eine mündliche Nachprüfung, mit der noch einmal die Gelegenheit gegeben wird, die Prüfung erfolgreich abzuschließen (Bewertung: immer 4,0). Wer diese Nachprüfung nicht wahrnimmt oder nicht besteht, verliert den Prüfungsanspruch. (Auch eine Exmatrikulation zwischen Wiederholungsklausur und mündlicher Nachprüfung verhindert das nicht.) Achtung: Für die mündliche Nachprüfung gelten weder die An-/Abmeldevorgaben noch Ankündigungsfristen der in den KIT-WiWi-SPO geregelten Prüfungsart „mündlichen Prüfung“. Zum Prüfungstermin wird (persönlich) geladen. Der Termin kann nur wenige Tage nach Information der Kandidaten liegen. Eine fachliche Vorbereitungszeit ist nicht vorgesehen. Die Teilnahme ist für betroffene Kandidaten verbindlich. Eine unbegründete Abmeldung ist nicht zulässig. Ein Fernbleiben muss unverzüglich, noch am selben Tag nach Eintritt des Hindernisgrundes, auch wenn dieser vor dem Prüfungstag liegt, unter Angabe der Grundes gemeldet und nachvollziehbar belegt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulässigkeit des Grundes. Werden gesundheitliche Gründe angeführt, ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Das unentschuldigte bzw. begründete aber nicht akzeptierte Fernbleiben von der mündlichen Nachprüfung hat das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Terminliche Zuordnung: Ab dem WS 2022/23 werden mündliche Nachprüfungen – unabhängig vom tatsächlichen Prüfungstermin - terminlich der nicht bestandenen Wiederholungsklausur zugeordnet.
D.5. Ersatz der Wiederholungsprüfung durch Alternative im Modul (nur für Wahlprüfungen möglich)
D.6 Wiederholungsprüfung zu einem nicht bestandenen Seminar
Für die Wiederholungsprüfung einer nicht bestandenen Seminarleistung ist die erneute Bearbeitung des selben Themas ausgeschlossen.
Allerdings ist es zulässig, das gleiche Seminar in einem späteren Semester erneut zu besuchen und dort ein anderes Unterthema zu bearbeiten.
In den WiWi-Studiengängen können nicht bestandene Seminarprüfungen über gleichwertige Leistungen wiederholt werden. Im jeweiligen Seminarmodul bedeutet das, dass - unter Beachtung der studienplanmäßigen Vorgaben - ein beliebiges alternatives Seminar dazu belegt werden kann, das im Modul ebenfalls angeboten wird.
Verschiedenes zu Prüfungen
Prüfungszeitraum
Ab dem WS 2022/23 gibt es keinen verlängerten Prüfungszeitraum mehr. Die regulären Semestertermine bestimmen auch die Semesterzuordnungen von Pr üfungen.
Module
Alle Studiengänge an der KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften sind modular aufgebaut. Über Module wird das Lehrangebot im Studiengang strukturiert und zugänglich gemacht. Jedes Modul enthält mindestens eine Leistung, in den WiWi-Studiengängen meist jedoch mehrere Lehrveranstaltungen, die inhaltlich aufeinander bezogen sind. Der Leistungsumfang eines jeden Moduls ist durch Leistungspunkte gekennzeichnet, mit denen der damit verbundene Workload zum Ausdruck gebracht wird. Diese werden erfolgreichem Absolvieren des Moduls gutgeschrieben. Der Erfolg wird über die Modulprüfung nachgewiesen, die in eine oder mehrere Erfolgskontrollen (Prüfungen, Übungsscheine, Präsentationen, Hausarbeiten, …) unterteilt sein kann. Einige Module in den WiWi-Studiengängen sind Pflicht (idR. Bachelor-Grundlagenstudium); die meisten Module jedoch sind wählbare Alternativen (Wahlmodule). Auch innerhalb von Modulen gibt es oft Wahlmöglichkeiten. Es kann jedoch auch vorgegeben sein, dass alle, einige oder eine der im Modul aufgeführten Lehrveranstaltungen geprüft werden müssen. Insgesamt wird Studierenden mit einem Wahlangebot bis in die Module hinein ermöglicht, das interdisziplinäre Studium sowohl inhaltlich als auch zeitlich auf die persönliche Planung, Situation, Interessen und beruflichen Perspektiven zuzuschneiden.
Welche Module in welchem Fach Pflicht oder wählbar sind, wird im Modulhandbuch des Studienganges festgelegt.
Die meisten Module werden dabei einem der im Studiengang curricular vorgegebenen Fächer zugeordnet (zB Betriebswirtschaftslehre, Mathematik, Informatik, Operations Research…) und können damit als Fachmodule bezeichnet werden. Daneben gibt es auch fachungebundene Module wie zB die Abschlussarbeit od das Seminarmodul.
Zusätzlich zum studienplanmäßigen Angebot des Modulhandbuchs können im Fach Ingenieurwissenschaften auf Antrag weitere Module vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Allerdings darf jeder nur einmal ein solches außerplanmäßiges Ingenieurmodul in den Wertungsbereich seines Studienganges integrieren.
Die im Studium gewählten und erfolgreich abgeschlossenen Module werden im Transcript of Records (einer Anlage zum Zeugnis) mit den Leistungspunkten und erzielten Noten aufgelistet. So kann das individuelle Profil des Absolventen für Außenstehende verständlich dokumentiert werden.
Leistungspunkte (LP)
Nach dem Europäischen Credit Transfer Systems (ECTS) wird der Aufwand für jede Leistung in einem Studiengang durch Leistungspunkte (engl. credit points ) zum Ausdruck gebracht. 1 LP entspricht dabei in etwa einem Zeitaufwand von 30 Stunden. Für den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs muss ein definierter Mindestumfang an Leistungspunkten nachgewiesen werden. Dieser liegt bei den KIT-BSc-Studiengängen bei 180 LP und bei KIT-MSc-Studiengängen bei 120 LP. Die Studierenden erwerben die dafür erforderlichen LP über das studienplanmäßige Absolvieren von Erfolgskontrollen.
Beginn und Abschluss einer Modulprüfung
Jedes Modul und jede Prüfung dürfen nur jeweils einmal belegt werden. Die Entscheidung über die Zuordnung einer Prüfung zu einem Modul (wenn z.B. eine Lehrveranstaltung in mehreren Modulen wählbar ist) trifft der Studierende in dem Moment, in dem er sich zur entsprechenden Prüfung anmeldet.
Abgeschlossen bzw. bestanden ist ein Modul dann, wenn die Modulprüfung bestanden wurde (Note mind. 4,0).
Für Module, bei denen die Modulprüfungen über mehrere Teilprüfungen erfolgt, gilt: Die Modulprüfung ist abgeschlossen, sobald die gewählten Modulteilprüfungen im definierten Mindestumfang unter Einhaltung struktureller Vorgaben bestanden wurden (Note mind. 4,0).
Gesamt- oder Teilprüfungen
Modulprüfungen können in einer Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abgelegt werden. Wird die Modulprüfung als Gesamtprüfung angeboten, wird der gesamte Umfang der Modulprüfung zu einem Termin geprüft. Ist die Modulprüfung in Teilprüfungen gegliedert, kann die Modulprüfung über mehrere Semester hinweg z.B. in Einzelprüfungen zu den dazugehörigen Lehrveranstaltungen abgelegt werden.