Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management (M.Sc.)
Der hier wiedergegebene Text der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management (M.Sc.) beruht auf der gültigen Fassung der Prüfungsordnung vom 29. April 2026. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung gegeben. Maßgebend ist allein der Text der amtlichen, gedruckten Bekanntmachung vom 29. April 2026 in der jeweils gültigen Fassung.
Auf den Seiten der Universitätsverwaltung finden Sie die Amtlichen Bekanntmachungen und die Studien- und Prüfungsordnung vom 29. April 2026 als pdf-Datei.
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- Die Satzung regelt den Zugang zu dem Masterstudiengang Industrial Engineering and Management im ersten oder höheren Fachsemester am Karlsruher Institut für Technologie (im Folgenden: KIT).
- Sind für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management Zulassungszahlen gemäß der jeweils geltenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten (Zulassungszahlenverordnung) festgelegt und überstiegt die Zahl der Bewerber/innen, welche die Zugangsvoraussetzungen i.S.d. §§ 2 bis 5 erfüllen, die Gesamtzahl der zur Verfügung stehen- den Plätze, vergibt das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) die im Masterstudien- gang Industrial Engineering and Management zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- Sind für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management keine Zulassungszahlen gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgelegt, findet nur ein Zugangsverfahren statt. In diesem Fall erfolgt die Zulassungsentscheidung aufgrund der in den nachstehenden Bestimmungen geregelten Zugangsvoraussetzungen (§§ 2 bis 5). Ein Auswahlverfahren findet nicht statt.
§ 2 Fristen
- Eine Zulassung erfolgt sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester.
- Sind für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) durch die jeweils geltende Zulassungszahlenverordnung Zulassungszahlen festgesetzt, muss der Antrag auf Zulassung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen
> für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres (Ausschlussfrist)
für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres (Ausschlussfrist) beim Karlsruher Institut für Technologie (KIT) eingegangen sein.
Sind für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) keine Zulassungszahlen festgesetzt, gelten die vorgenannten Fristen mit der Maßgabe, dass sie keine Ausschlussfristen sind.
§ 3 Form des Antrages
- Die Form des Antrags richtet sich nach den allgemeinen für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT.
- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein (vorläufiges) Zeugnis über den Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 samt Transcript of Records unter Angabe der erbrachten Leistungspunkte gemäß ECTS und, falls vorhanden, Diploma Supplement,
- der Nachweis über einen erfolgreich abgelegten Graduate Management Admission Test (GMAT) in der GMAT Focus Edition oder einen erfolgreich abgelegten Graduate Examination (GRE) Test gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3; die Nachweisführung erfolgt ausschließlich über den „Official Score Report“ durch die elektronische Onlineeinsicht des KIT beim Testanbieter, die von der Bewerberin oder dem Bewerber beim Testanbieter explizit beantragt wurde. Es werden nur Ergebnisse als Nachweis anerkannt, die in Rahmen eines Testes erworben wurden, dessen letzter Prüfungstermin nicht mehr als fünf Jahre vor dem in § 2 als Fristende genannten Zeitpunkt zurückliegt.
- Eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er in dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder Industrial Engineering und Management oder einem verwandten Studiengang mit im wesentlichen gleichen Inhalt eine nach der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht;
- ein Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4,
- die in der jeweils gültigen Zulassungs- und Immatrikulationsordnung weiteren genannten Unterlagen.
Falls die vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Das KIT kann verlangen, dass diese der Zulassungsentscheidung zugrundeliegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.
Die Zulassung zu dem Masterstudiengang Industrial Engineering and Management kann auch beantragt werden, wenn bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist im Sinne des § 3 der Bachelorabschluss noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, ins- besondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Bachelorstudium rechtzeitig vor Beginn des Masterstudiengangs Industrial Engineering and Management abschließen wird. In diesem Fall kann im Rahmen der Zugangs- und Auswahlentscheidung eine Durchschnittsnote berücksichtigt werden, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt ausschließlich mit der ermittelten Durchschnittsnote und den bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen am Zugangs- und Auswahlverfahren teil. Das spätere Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Der Bewerbung ist eine Bescheinigung über die bis zum Ende der Bewerbungsfrist erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Notenauszug) beizulegen.
§ 4 Zugangs- und Auswahlkommission
- Zur Vorbereitung der Zugangs- und Auswahlentscheidung setzt die KIT-Fakultät für Wirtschaftswissenschaften eine Zugangs- und Auswahlkommission ein, die aus mindestens zwei Personen des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an der KIT- Fakultät für Wirtschaftswissenschaften besteht. Eine studentische Vertreterin oder eine studentische Vertretungsperson kann mit beratender Stimme an den Zugangs- und Auswahlkommissionssitzungen teilnehmen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretungsperson führt den Vorsitz.
- Für den Fall, dass aufgrund hoher Bewerberzahlen mehrere Zugangs- und Auswahlkommissionen gebildet werden, findet zu Beginn des Zugangs- und Auswahlverfahrens in einer gemeinsamen Sitzung eine Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe unter dem Vorsitz der Studiendekanin oder des Studiendekans statt. Am Ende des Verfahrens kann eine gemeinsame Schlussbesprechung durchgeführt werden.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan berichtet dem KIT-Fakultätsrat nach Abschluss des Zugangs- und Auswahlverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Zugangs- und Auswahlverfahrens
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
- Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Industrial Engineering and Management sind:
- ein bestandener Bachelorabschluss oder mindestens gleichwertiger Abschluss an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie bzw. Dualen Hochschule oder en einer ausländischen Hochschule in einem wirtschaftswissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder Informatikstudiengang oder einem Studiengang der Mathematik oder Physik; das Studium muss im Rahmen einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit und mit einer Mindestanzahl von 180 ECTS-Punkten absolviert worden sein;
- dass im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder Industrial Engineering und Management oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt kein endgültiges Nichtbestehen einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung vorliegt und der Prüfungsanspruch auch aus sonstigen Gründen noch besteht,
- ein erfolgreich bestandener GMAT in der GMAT Focus Edition mit einer Mindestpunktzahl von 550 Punkten oder GRE mit einer Mindestpunktzahl von 315 Punkten
- der Nachweis von ausreichenden Kenntnissen der englischen Sprache gemäß den Voraussetzungen der geltenden Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT in der jeweils gültigen Fassung,
- Über die Gleichwertigkeit des Bachelorabschlusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sowie die Festlegung der Studiengänge mit im Wesentlichen gleichen Inhalt im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die Zugangs- und Auswahlkommission des Masterstudiengangs Industrial Engineering and Management im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
§ 6 Bildung der Rangliste
- Sind für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management Zulassungszahlen durch die jeweils geltende Zulassungszahlenverordnung festgelegt und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche die in § 5 Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, erfolgt die Auswahl nach den nachfolgenden Bestimmungen.
- Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
- sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und
- die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 erfüllt.
Ist die Bewerberin oder der Bewerber an dem Auswahlverfahren nicht zu beteiligen, erhält sie oder er einen Ausschlussbescheid.
- Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, erstellt die Zugangs- und Auswahlkommission eine Rangliste aufgrund der Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung (max. 30 Punkte) und dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests (max. 60 Punkte) gemäß § 8.
- Die durch die Zugangs- und Auswahlkommission nach §§ 7 und 8 vergebenen Punkte werden zu einer Gesamtpunktzahl (max. 90 Punkte) addiert. Die Gesamtpunktzahl ist bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma zu berechnen. Es wird nicht gerundet.
Bei Ranggleichheit bestimmt sich Rangfolge nach der Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses, der Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang ist. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 7 Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung
Für die Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung werden maximal 30 Punkte vergeben. Die Umrechnung und Bewertung der Gesamtnote erfolgt anhand von Richtlinien, die von der Zugangs- und Auswahlkommission festgelegt werden.
§ 8 Fachspezifischer Studierfähigkeitstes
- Für den GMAT in der GMAT Focus Edition bestehend aus den drei Teilen Quantitative Reasoning, Verbal Reasoning und Data lnsights können maximal 60 Punkte vergeben werden. Dabei erfolgt die Punktevergabe nach Maßgabe der folgenden Testergebnisse:
- Für den GRE Test erfolgt die Punktevergabe mit der Maßgabe, dass das Ergebnis der beiden Teile Verbal Reasoning und Quantitative Reasoning mit folgender Formel in GMAT-Punkte gemäß Absatz 1 umgerechnet wird: Verbal Reasoning *6,38369593312407 + Quantitative Reasoning *10,6230921641945 2080,74559330863
Das Ergebnis wird ohne Berücksichtigung der Nachkommastellen kaufmännisch auf Zehnerschritte gerundet.
| Testergebnis GMAT Focus | Punkte |
| ab 680 | 60 |
| ab 670 | 55 |
| ab 660 | 50 |
| ab 650 | 40 |
| ab 640 | 30 |
| ab 630 | 25 |
| ab 620 | 20 |
| ab 610 | 15 |
| ab 600 | 10 |
| ab 590 | 5 |
| ab 580 | 4 |
| ab 570 | 3 |
| ab 560 | 2 |
| ab 550 | 1 |
§ 9 Zulassungs- und Immatrikulationsentscheidung
- Die Entscheidung über den Zugang und die Zulassung trifft die/der Vizepräsident/in für akademische Angelegenheiten auf Vorschlag der Zugangs- und Auswahlkommission. Übersteigt die Zahl der nach § 5 qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, erfolgt die Auswahl- und Zulassungsentscheidung aufgrund der nach § 6 gebildeten Rangliste
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- die Bewerbungsunterlagen nicht fristgemäß im Sinne des § 2 oder nicht vollständig im Sinne des § 3 vorgelegt wurden,
- die in § 5 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
- im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder Industrial Engineering and Management oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht (§ 60 Absatz 2 Nummer 2 Landeshochschulgesetz, § 9 Absatz 2 Hochschulzulassungsgesetz).
- Im Fall des § 3 Absatz 3 erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass der endgültige Nachweis über den Bachelorabschluss unverzüglich, spätestens bis zwei Monate nach Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wurde nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht erlischt die Zulassung zum Masterstudiengang Industrial Engineering and Management. Sind für den Masterstudiengang Industrial Engineering and Management keine Zulassungszahlen nach der Zulassungszahlenverordnung festgesetzt, kann die Immatrikulation unter dem Vorbehalt zugesichert werden, dass der endgültige Nachweis über den Bachelorabschluss unverzüglich, spätestens, bis zwei Monate nach Beginn des Semesters, für das die Immatrikulation beantragt wurde, nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zusicherung und eine Immatrikulation erfolgt nicht Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, hat sie oder er dies gegenüber der Zugangs- und Auswahlkommission zu belegen und schriftlich nachzuweisen. Die Zugangs- und Auswahlkommission kann im begründeten Einzel- fall die Frist für das Nachreichen des endgültigen Zeugnisses verlängern.
- Erreicht die Bewerberin oder der Bewerber nach der Durchführung des Auswahlverfahrens keine Zulassung, wird ihr oder ihm das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- Über den Ablauf des Zugangs- und Auswahlverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen.
Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) unberührt
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) in Kraft. Sie gilt erstmals für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2026/27.