Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) 2004

Nicht amtliche Lesefassung

§ 10 Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Prüfung kann in jeweils den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung muss in Fachwahl, Umfang und Art (mündlich oder schriftlich) der Erstprüfung entsprechen. Ausnahmen kann der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag zulassen. Dabei kann der Antrag auf einen Wechsel der Prüfungsart nur der Prüferin bzw. dem Prüfer gestellt werden.

(3) Wird bei einer Fachprüfung eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so wird die Prüfung in einer mündlichen Prüfung fortgesetzt. In diesem Falle kann die Note der Fachprüfung nicht besser als 4,0 sein.

(4) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über den ersten Antrag auf Zweitwiederholung einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, wenn dieser den Antrag genehmigt, anderenfalls entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. Über einen zweiten Antrag auf Zweitwiederholung entscheidet nach Stellungnahme des Prüfungsausschusses die Rektorin bzw. der Rektor. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Mutterschutz

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Abmeldung von einer schriftlichen Prüfung ohne Angabe von Gründen ist bis zur Ausgabe der Prüfungsaufgaben möglich. Bei mündlichen Prüfungen muss der Rücktritt spätestens drei Werktage vor dem betreffenden Prüfungstermin erklärt werden.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin bzw. dem Prüfer unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so soll die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung zum nächstmöglichen Termin ablegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ”nicht ausreichend” (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Werdende Mütter müssen in der Regel in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht an Prüfungen teilnehmen. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes (Regelung für Früh- und Mehrlingsgeburten) gilt entsprechend. Anträge auf Inanspruchnahme des Mutterschutzes sind an den Prüfungsausschuss zu richten.

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