Bachelorprüfungsordnung Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 17 Umfang und Art der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Fachprüfungen nach § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 sowie der Bachelorarbeit (§ 14).

(2) In den ersten beiden Studienjahren sind Fachprüfungen aus folgenden Fächern durch den Nachweis von Leistungspunkten in einem oder mehreren Modulen abzulegen:

  1. Betriebswirtschaftslehre: im Umfang von 15 Leistungspunkten,
  2. Volkswirtschaftslehre: im Umfang von 5 Leistungspunkten,
  3. Informatik: im Umfang von 38 Leistungspunkten,
  4. Mathematik: im Umfang von 15 Leistungspunkten,
  5. Operations Research: im Umfang von 9 Leistungspunkten,
  6. Statistik: im Umfang von 10 Leistungspunkten,
  7. Recht: im Umfang von 19 Leistungspunkten.

Die Module, die ihnen zugeordneten Leistungspunkte und die Zuordnung der Module zu den Fächern sind im Studienplan festgelegt. Zur entsprechenden Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 7 erfüllt.

(3) Im dritten Studienjahr sind Fachprüfungen aus den Fächern Informatik, Recht und aus dem Fach BWL/OR/VWL abzulegen. Dabei sind dem Fach Informatik ein oder mehrere Module im Umfang von 21 Leistungspunkten, dem Fach Recht ein oder mehrere Module im Umfang von 10 Leistungspunkten und dem Fach BWL/OR/VWL ein Modul im Umfang von 20 Leistungspunkten oder zwei Module im Umfang von 10 Leistungspunkten zugeordnet. Die in den Fächern zur Auswahl stehenden Module sowie die diesen zugeordneten Lehrveranstaltungen werden im Studienplan bekannt gegeben, der von den beiden Fakultätsräten der beteiligten Fakultäten jährlich aktualisiert wird. In den von der Studentin bzw. dem Studenten in jedem Fach gewählten Modulen muss mindestens ein Seminar im Umfang von mindestens 1 Leistungspunkt und höchstens 4 Leistungspunkten enthalten sein, das in die Modulnote eingeht.

(4) Im dritten Studienjahr ist als eine weitere Prüfungsleistung eine Bachelorarbeit gemäß § 14 anzufertigen.

Zurück zu § 16 Zurück zur Übersicht Weiter zu § 18