Bachelorprüfungsordnung Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 6 Prüferinnen, Prüfer und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen, die Prüfer und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zur Abnahme von Erfolgskontrollen (§ 4 Abs. 2) sind vorrangig Professorinnen, Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozentinnen bzw. Professoren, Juniorprofessoren, Hochschul- und Privatdozenten zu bestellen.

(3) Soweit Lehrveranstaltungen von anderen als den unter § 6 Abs. 2 genannten Personen durchgeführt werden, sollen diese zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden, wenn die jeweilige Fakultät ihr bzw. ihm eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis erteilt hat.

(4) Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer einen akademischen Abschluss in einem Studiengang der Informationswirtschaft, Informatik, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder einen gleichwertigen akademischen Abschluss erworben hat.

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