Diplomprüfungsordnung für Informationswirtschaft

Nicht amtliche Lesefassung

§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer neben den in § 7 aufgeführten Anforderungen den Nachweis über die bestandene Prüfung in wenigstens 6 Fächern der Diplomvorprüfung und die Leistungsnachweise gemäß § 11 erbracht hat. Vor Abschluss der Diplomvorprüfung kann der Kandidat an Prüfungen in höchstens zwei Prüfungsfächern der Diplomprüfung teilnehmen, in denen die Diplomvorprüfung im entsprechenden Fach bereits erfolgreich abgelegt wurde. Wer die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird zur Diplomprüfung nicht zugelassen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Fach Recht ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in diesem Fach.

(3) Bis zur Anmeldung zur Diplomarbeit ist in der Informatik und in den Wirtschaftswissenschaften jeweils die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nachzuweisen. Ferner muss entweder in einem der Prüfungsfächer eine Studienarbeit erfolgreich abgeschlossen sein oder der Nachweis eines Industriepraktikums nach den Richtlinien der Fakultäten erbracht werden.

(4) Die Anmeldung zur Diplomarbeit kann erst erfolgen, wenn höchstens nur noch eine der Fachprüfungen abzulegen ist und die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind.

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