Diplomprüfungsordnung Wirtschaftsingenieurwesen (PO 2001)

Nicht amtliche Lesefassung

Der hier wiedergegebene Text der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beruht auf der gültigen Fassung der Prüfungsordnung vom 15. November 2001. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung gegeben. Maßgebend ist allein der Text der amtlichen, gedruckten Bekanntmachung vom 15. November 2001 in der jeweils gültigen Fassung.
Auf den Seiten der Universitätsverwaltung finden Sie die Amtlichen Bekanntmachungen und die Diplomprüfungsordnung sowie die Berichtigungen und Änderungssatzungen als pdf-Datei, die in dieser Lesefassung berücksichtigt sind.

Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen.

Ist die Diplomprüfung bestanden, wird der Diplomgrad "Diplom-Wirtschaftsingenieur" bzw. "Diplom-Wirtschaftsingenieurin" (abgekürzt: "Dipl.-Wi.-Ing.") verliehen.

(1) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt (Grundstudium) wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Studienabschnitt (Hauptstudium) mit der Diplomprüfung.

(2) Die im Studium zu absolvierenden Lehrinhalte sind in Module gegliedert, die jeweils aus einer einzelnen oder mehreren, aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen. Der Studienplan beschreibt die Art, den Umfang und die fachliche Zuordnung der Module, sowie die Möglichkeiten, sie untereinander zu kombinieren. Module mit im wesentlichen gleichen Lehrinhalten schließen sich gegenseitig aus.

(3) Der für das Absolvieren eines Moduls vorgesehene Arbeitsaufwand wird in Leistungspunkten ausgewiesen.

(4) Die Regelstudienzeit im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt 10 Semester. Sie umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium, ein Betriebspraktikum und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit.

(5) Das Betriebspraktikum umfasst 26 Wochen und ist entsprechend den Richtlinien der Fakultät zu absolvieren.

(6) Die Diplom-Vorprüfung ist in der Regel bis zum Ende des vierten Fachsemesters abzulegen. Wer die Diplom-Vorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.

(7) Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung ist eine Orientierungsprüfung gemäß § 12 Abs. 3 abzulegen. Mit einer Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen frühzeitig korrigieren zu können. Die Vorschriften des § 11 über die Bewertung von Prüfungsleistungen sind anzuwenden. Die Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des Prüfungszeitraums des zweiten Fachsemesters abzulegen. Wer die Orientierungsprüfung einschließlich einer etwaigen Wiederholung bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 3. Fachsemesters nicht abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings.

(8) Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Studienleistungen wird in Leistungspunkten gemessen und beträgt 120 Leistungspunkte für das Grundstudium und 180 Leistungspunkte für das Hauptstudium.

(9) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 180 Semesterwochenstunden.

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die weiteren durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern: drei Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten (davon müssen mindestens drei Professoren sein), mindestens einem Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und einem Studierenden mit beratender Stimme. Die Professoren müssen die Mehrheit der Stimmen haben. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

(2) In Angelegenheiten des Prüfungsausschusses, die eine an einer anderen Fakultät zu absolvierende Prüfungsleistung betreffen, ist auf Antrag eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein fachlich zuständiger und von der betroffenen Fakultät zu benennender Professor, Hochschul- oder Privatdozent hinzuzuziehen; er hat in diesen Punkten Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter, werden vom Fakultätsrat bestellt. Der Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und der Verteter der Studierenden werden auf Vorschlag der Mitglieder dieser Gruppe im Fakultätsrat bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Zur Abwicklung seiner Aufgaben kann er sich durch ein Prüfungssekretariat unterstützen lassen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist für alle Fragen der Prüfungsordnung zuständig. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem erweiterten Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und Prüfungsordnungen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht semesterbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder in dem zu prüfenden Fach eine entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.
Soweit bestandene Diplom-Vorprüfungen Fächer nicht enthalten, die an der Universität Karlsruhe Gegenstand der entsprechenden Prüfung sind, ist die Anerkennung mit Auflagen möglich. In der Regel kann nur höchstens die Hälfte der zu erbringenden Diplomprüfungsleistungen durch angerechnete Leistungen ersetzt werden. Die Anrechnung der Diplomarbeit kann versagt werden.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Karlsruhe im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie die Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Über die Gleichwertigkeit von Studien- bzw. Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Er soll zuvor einen zuständigen Fachvertreter hören. Soweit es um die Gleichwertigkeit von Studien- oder Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen geht, kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden, falls keine Äquivalenzvereinbarungen bzw. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vorliegen.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit von Art und Umfang der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so werden die Noten im Falle der Vergleichbarkeit der Notensysteme in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "anerkannt" aufgenommen. Im Zeugnis wird die Anrechnung kenntlich gemacht.

(7) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn der Prüfling eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. Die Abmeldung von einer schriftlichen (Teil-) Prüfung ohne Angabe von Gründen ist bis zur Ausgabe der Prüfungsaufgaben möglich. Bei mündlichen Prüfungen muss der Rücktritt spätestens drei Werktage vor dem betreffenden Prüfungstermin erklärt werden.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings bzw. eines von ihm allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
Werden die Gründe anerkannt, so soll der Prüfling die Prüfung zum nächstmöglichen Termin ablegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.

(3) Werdende Mütter müssen in der Regel in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht an Prüfungen teilnehmen. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes (Regelung für Früh- und Mehrlingsgeburten) gilt entsprechend. Über die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin.

(4) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Der Prüfling muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung an der Universität Karlsruhe für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben sein.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung ist fristgerecht auf dem vorgeschriebenen Formblatt beim Prüfungsamt der Universität einzureichen. Der Antrag muss enthalten:

  1. eine kurze Darstellung des Lebenslaufes, insbesondere des Bildungsganges;
  2. die Angabe der Studiensemester und der Hochschulen, an denen sie verbracht wurden.

(3) Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen, sofern diese dem Studentensekretariat nicht bereits vorliegen:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung;
  2. das Studienbuch;
  3. die in den Bestimmungen zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung jeweils geforderten Leistungsnachweise gemäß § 13 bzw. § 16 Abs. 1;
  4. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen oder in vergleichbaren Studiengängen bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelor- oder Masterprüfung oder eine Diplomprüfung nicht bestanden hat, sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder den Prüfungsanspruch in einem solchen Studiengang verloren hat. Der Fakultätsrat beschließt und aktualisiert die Liste der vergleichbaren Studiengänge.

(4) Das Prüfungsamt der Universität nimmt die Prüfungsanmeldungen entgegen und stellt, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassungsbescheinigung für die einzelnen (Teil-) Prüfungen und die Diplomarbeit aus. Durch Vorlage dieser Zulassungsbescheinigung meldet sich der Prüfling zur Ablegung der betreffenden Prüfung verbindlich an.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind oder die in Absatz 1 genannte Voraussetzung nicht vorliegt,
  2. der Prüfling den Prüfungsanspruch in einem der unter Absatz 3 Nr. 4 fallenden Studiengänge verloren hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  3. die in § 13 bzw. § 16 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(1) Prüfungen bestehen aus der Erfolgskontrolle der einem Prüfungsfach zugeordneten Module im vorgesehenen Umfang. Erfolgskontrollen werden in der Regel im Verlauf der Vermittlung der Lehrinhalte des Moduls oder zeitnah danach durchgeführt.

(2) Jedes Modul darf nur einmal angerechnet werden.

(3) Nach einem positiven Ergebnis der Erfolgskontrolle eines Moduls werden die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte dem Kandidaten gutgeschrieben.

(4) Die Art der Erfolgskontrolle wird vom Prüfer in Bezug auf die Lehrinhalte festgelegt und spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Erfolgskontrolle bekanntgegeben. Im Einvernehmen von Prüfer und Kandidat kann die Art der Erfolgskontrolle auch nachträglich geändert werden.

(5) Der Kandidat legt bei der Anmeldung zur Erfolgskontrolle eines Moduls fest, welchem Prüfungsfach dieses zugeordnet ist, falls es dabei eine Wahlmöglichkeit gibt. Nach einer ersten, gewerteten Erfolgskontrolle eines Moduls kann das Modul vom Kandidaten nicht mehr gewechselt werden.

(6) Zu Modulen, die mindestens jährlich angeboten werden, finden Erfolgskontrollen in jedem Semester statt. Für andere Module wird nach der ersten Erfolgskontrolle eine Wiederholungsprüfung innerhalb eines halben Jahres angeboten.

(7) In einer Erfolgskontrolle enthaltene schriftliche Leistungen werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet, von denen einer Professor sein muss. Mündliche Leistungen werden von zwei Prüfern oder einem Prüfer und einem Beisitzer abgenommen und bewertet. Dabei werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Erfolgskontrolle protokolliert. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden entsprechend den räumlichen Verhältnissen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Zulassung zu versagen.

(9) Die Dauer der Erfolgskontrolle richtet sich nach dem Umfang der dem betreffenden Modul zugeordneten Lehrinhalte. Schriftliche Einzelprüfungen dauern mindestens 60 und höchstens 240 Minuten, mündliche Prüfungen mindestens 15 Minuten pro Kandidat.

(10) Soweit Prüfungen in Fächern aus Studiengängen außerhalb der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften abzulegen sind, finden in Bezug auf die Durchführung der Prüfungen die Prüfungsordnungen der betreffenden Studiengänge Anwendung.

(1) Prüflinge können eine nicht bestandene Erfolgskontrolle einmal wiederholen oder, falls dies wegen des Turnus der entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht möglich ist, an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen. Wird eine zweite schriftliche Erfolgskontrolle bzw. Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, so findet eine mündliche Nachprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin der nicht bestandenen Prüfung statt. Die Bewertung der Leistung wird in diesem Falle von den Prüfern der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der schriftlichen Leistung festgesetzt. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden, sie muss jedoch spätestens binnen eines Jahres erfolgen. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(3) Zweitwiederholungen von (Teil-)Prüfungen sind in Ausnahmefällen zulässig. Einen Antrag auf Zweitwiederholung hat der Prüfling schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Über den ersten Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß, wenn er die Zweitwiederholung genehmigt, andernfalls der Rektor. Über weitere Anträge auf Zweitwiederholung entscheidet der Rektor nach Anhörung des Prüfungsausschusses. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit und von Prüfungen der Orientierungsprüfung ist ausgeschlossen.

(4) Hat ein Prüfling eine Erfolgskontrolle nicht bestanden, so sind ihm Umfang und Fristen von Wiederholungsprüfungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(5) Die Wiederholung einer bestandenen Erfolgskontrolle ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Leistungsnachweise gemäß § 16. § 3 Abs. 6 und 7 bleiben davon unberührt.

(6) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 ist nur dann zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(1) Das Ergebnis einer Erfolgskontrolle wird von den jeweiligen Prüfern in Form einer Note festgesetzt.

Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit den zuständigen Prüfern die erzielte Fachnote um einen Wert bis 0,4 in der Diplom-Vorprüfung und bis 1,0 in der Diplomprüfung verbessern, wenn die Abweichung auf Grund von erbrachten Studienleistungen (z.B. Studienarbeit, Seminarleistungen) den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Prüfung ohnehin bestanden ist.

(2) Für die Bewertung des Ergebnisses einer Erfolgskontrolle sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut (very good) = hervorragende Leistung
2 = gut (good) = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend (satisfactory) = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
4 = ausreichend (sufficient) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend (failed) = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel nicht den Anforderungen genügt

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Zusätzlich zu den Noten nach Absatz 2 werden ECTS-Noten entsprechend der folgenden Skala vergeben:

ECTS-Note Quote* Definition
A 10 gehört zu den besten 10 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle
bestanden haben
B 25 gehört zu den nächsten 25 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle
bestanden haben
C 30

gehört zu den nächsten 30 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle
bestanden haben

D 25 gehört zu den nächsten 25 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle
bestanden haben
E 10 gehört zu den letzten 10 % der Studierenden, die die Erfolgskontrolle
bestanden haben
FX  

nicht bestanden (failed) – es sind Verbesserungen erforderlich,
bevor die Leistungen anerkannt werden

F  

nicht bestanden (failed) – es sind erhebliche Verbesserungen
erforderlich

* Prozentsatz der erfolgreichen Studenten, die diese Note in der Regel erhalten

(4) Eine Erfolgskontrolle ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die für das Prüfungsfach erforderliche Anzahl von Leistungspunkten nachgewiesen wird.
Eine Fachprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn mindestens ein Modul des Faches endgültig nicht bestanden ist.
Innerhalb der Regelstudienzeit einschließlich der Urlaubssemester nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UG, für das Studium an einer ausländischen Hochschule (Regelprüfungszeitzeit) können in einem Fach auch mehr Leistungspunkte erworben werden, als für das Bestehen der Fachprüfung erforderlich sind. Bei der Festlegung der Fachnote werden Module nicht berücksichtigt, wenn die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten ohne sie erreicht wird und ihre Berücksichtigung die Fachnote verschlechtern würde.

(6) Die Noten der Module eines Prüfungsfaches gehen in die Fachnote mit einem Gewicht proportional zu den ausgewiesenen Leistungspunkten ein.

(7) Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4.0 =

ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4.0 =

nicht ausreichend

(8) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen nach § 12 Abs. 2 bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten nach Absatz 2 bzw. aus den ungerundeten gewichteten Mittelwerten nach Absatz 6.

(9) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten nach § 15 Abs. 3 und die Bewertung der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(10) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten und der Bewertung der Diplomarbeit. Dabei gehen die Diplomarbeit mit dem Gewicht 2 und die Prüfungsfächer jeweils mit dem Gewicht 1 ein. Ist das rechnerische Ergebnis der Gesamtnote 1,25 oder besser, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt.

(11) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1.5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3.5 bis 4.0 =

ausreichend

(12) Die Fachnoten und die Gesamtnote werden in Zeugnissen auch zusätzlich als ECTS-Note entsprechend Absatz 3 ausgewiesen.

II. Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er sich mit den wissenschaftlichen Methoden und inhaltlichen Grundlagen des Faches vertraut gemacht hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung umfaßt die folgenden Prüfungsfächer:

  1. Betriebswirtschaftslehre
  2. Volkswirtschaftslehre
  3. Statistik
  4. Mathematik
  5. Informatik
  6. Operations Research
  7. Ingenieurwissenschaften
  8. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach

(3) Im Rahmen der Orientierungsprüfung sind die nach Studienplan vorgesehenen Leistungsnachweise zu den Lehrveranstaltungen "Volkswirtschaftslehre I" und "Statistik I" zu erbringen.

Entfallen.

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Im ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfach (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8) sind auch die Noten der gewählten Module auszuweisen. Das Zeugnis wird unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung ausgestellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten Module mit ihren Leistungspunkten und Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. der Diplomarbeit mit 30 Leistungspunkten,
  2. dem Nachweis von je mindestens 22 Leistungspunkten in sechs Prüfungsfächern, die jeweils mindestens den Stoffumfang von 12 Semesterwochenstunden umfassen.

(3) Die Prüfungsfächer sind:

  1. Betriebswirtschaftslehre
  2. Volkswirtschaftslehre oder
    Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre (jeweils im Umfang von mindestens 11 Leistungspunkten)
  3. Ingenieurwissenschaften
  4. Ingenieurwissenschaften oder Informatik
  5. Informatik und Operations Research (jeweils im
    Umfang von mindestens 11 Leistungspunkten) oder Operations Research
  6. Wahlpflichtfach: Informatik, Operations Research, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ingenieurwissenschaft, Statistik, Recht, Soziologie

Im Wahlpflichtfach können Teilgebiete aus zwei Fächern kombiniert werden (Ausnahme: Recht und Soziologie). Die Fachvertreter schlagen sinnvolle Kombinationen vor. Auf Antrag sind weitere Fächer im Wahlpflichtbereich wählbar.
Mindestens in einem der Fächer nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 muss Informatik gewählt werden.

(4) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können auf Antrag auch andere ingenieurwissenschaftliche Gebiete als die im Studienplan genannten gewählt werden.

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer neben den in § 8 genannten Voraussetzungen den Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.
Eine Zulassung zu Fachprüfungen der Diplomprüfung kann abweichend hiervon im Ausnahmefall erfolgen, wenn zur vollständigen Diplomvorprüfung der Leistungsnachweis für höchstens zwei Module fehlt.

(2) Die Anmeldung zur Diplomarbeit kann erst erfolgen, wenn alle Fachprüfungen nach § 15 Abs. 3 abgelegt und die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung des Betreuers der Diplomarbeit kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen genehmigen.

(3) Eine Zulassung zur letzten Diplomprüfungsleistung erfolgt nur, wenn nachstehende Studienleistungen erbracht sind:

  1. die erfolgreiche Teilnahme an drei Seminaren oder Studien- bzw. Projektarbeiten; mindestens ein Seminar muss an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erbracht werden; höchstens zwei Seminare können durch je eine Studien- bzw. Projektarbeit ersetzt werden;
  2. ein Betriebspraktikum entsprechend den Richtlinien der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften;
  3. die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung "Programmierung kommerzieller Systeme".

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig und in begrenzter Zeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät sowie von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen die Prüfungsbefugnis vom Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Satz 3 UG übertragen worden ist, vergeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Fakultät angefertigt werden, so bedarf dies der Genehmigung des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(3) Wenn die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 und Abs. 3 erfüllt sind, sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings dafür, dass dieser innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung von einem Betreuer ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt in diesem Fall über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.

(5) Die Bearbeitungsdauer beträgt 6 Monate. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Diplomarbeitsthemas und der Zeitpunkt der Abgabe der Diplomarbeit sind aktenkundig zu machen. Der Prüfling kann das Diplomarbeitsthema nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgeben. Auf begründeten Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit im Einzelfall um höchstens drei Monate verlängern. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, dass der Kandidat das Versäumnis nicht zu vertreten hat; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Die Diplomarbeit ist vom Prüfling mit folgender Erklärung zu versehen: »Ich versichere hiermit wahrheitsgemäß, die Arbeit selbständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderung entnommen wurde.«

(7) Die Diplomarbeit wird vom Betreuer sowie in der Regel von einem weiteren Prüfer bewertet. Einer der Prüfer muss Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüfer setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertungen der beiden Prüfer die Note der Diplomarbeit fest. Der Bewertungszeitraum soll sechs Wochen nicht überschreiten.

(1) Der Prüfling kann sich bis zur Abgabe der Diplomarbeit in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern bzw. Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). § 3 bleibt unberührt.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern bzw. Modulen wird auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis bzw. die Anlage gemäß § 19 aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, in welchem die Ergebnisse der Prüfungsfächer bzw. der Prüfungsgebiete genannt sind. In einer Anlage zum Zeugnis werden die absolvierten Module mit den erzielten Leistungspunkten und Noten bescheinigt. An anderen Hochschulen erbrachte und angerechnete Prüfungsleistungen werden dabei entsprechend gekennzeichnet. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Diplomzeugnis wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften versehen.

(2) Hat der Prüfling bestimmte, vom erweiterten Fakultätsrat beschlossene und im Studienplan beschriebene Kombinationen von Prüfungsleistungen gewählt, so wird dies nach bestandener Diplomprüfung in Form eines Zertifikats bescheinigt, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.

(3) Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling eine Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor und dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Karlsruhe versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses.

IV. Schlussbestimmungen

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erstellen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Kann der Prüfling einen festgesetzten Termin zur Einsichtnahme nicht wahrnehmen, muss er dies gegenüber dem Prüfungsausschuss anzeigen und begründen. Der Prüfungssauschuss entscheidet über eine weitere Gelegenheit zur Einsichtnahme.

(2) Prüfungsunterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1) Diese Prüfungsordnung tritt zum 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieur vom 17. Oktober 1983 (W. u. K. 1984, S. 21), zuletzt geändert mit Satzung vom 12. September 2000 (W., F. u. K. 2000, S. 1071), außer Kraft, behält jedoch Gültigkeit bis zum 30. September 2006 für Prüflinge, die auf Grundlage dieser Ordnung ihr Studium an der Universität Karlsruhe aufgenommen haben.

(3) Die unter Absatz 2 fallenden Prüflinge können sich für eine Prüfungsabnahme unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung entscheiden. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und ist unwiderruflich. Der Prüfungsausschuss regelt die Zulassungsbedingungen für einen Wechsel.