Ankündigungsdatum: 05.11.2021
StudiengängeAlle
Betroffene Module-/-

Weitere Semester relevant für die Verlängerung von Fristen gemäß SPO

Unmittelbare Wirkung: Fristverlängerung bis zu maximal 3 Semester

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 und/oder im Wintersemester 2021/2022 im WiWi-Studiengang eingeschrieben sind bzw. waren, werden die in der SPO geregelten Fristen zur Orientierungsprüfung und zur Studienhöchstdauer entsprechend verlängert bis maximal 3 Semester. Die Verlängerung ist abhängig davon, wie viele der oben genannten Semester in das eigene Studium fallen.

1. Orientierungsprüfung:
Die SPO-Frist wird für Studierende, welche in

  • einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind bzw. waren, um ein Semester verlängert;
  • zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind bzw. waren, um zwei Semester verlängert;
  • drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind bzw. waren, um maximal drei Semester verlängert.

2. Studienhöchstdauer:
Die SPO-Frist wird für Studierende, welche in

  • einem der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind bzw. waren, um ein Semester verlängert;
  • zwei der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind bzw. waren, um zwei Semester verlängert;
  • drei oder mehr der genannten Semester im gleichen Studiengang eingeschrieben sind bzw. waren, um drei Semester verlängert.

Die Fristverlängerungen werden im System hinterlegt. Es muss von Studierendenseite kein Antrag dazu gestellt werden.

Verlängerung der Regelstudienzeit

Ebenso verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend den Corona-Semestern im KIT-Studiengang. Allerdings gibt es hier keine „Deckelung“. D.h.: Wer in seinem KIT-Studiengang alle 4 Corona-Semester drin hatte, bei dem verlängert sich die Regelstudienzeit auch um 4 Semester. Auf der Studienbescheinigung, die ausgedruckt werden kann, wird diese Regelung jeweils individuell angepaßt berücksichtigt und entsprechend ausgewiesen.

Alle diesbezüglichen Fristenregelungen davor sowie unsere Mitteilungen dazu werden hiermit hinfällig.