Orientierungsprüfung - Fristverlängerung

 

 

Grundlage

Die Orientierungsprüfung wurde eingeführt, um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Studiums eine eventuelle Fehlentscheidung bei der Wahl des Studienganges feststellen zu können.

Die Prüfungsordnungen der wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengänge sehen vor, dass die Orientierungsprüfung mit Ende des zweiten Fachsemesters abgeschlossen wird. Modulhandbuch und SPO der jeweiligen WiWi-Bachelorstudiengänge weisen aus, welche Prüfungen im Studiengang zur Orientierungsprüfung zählen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen/Prüfungen sind so ausgewählt, dass der Erstversuch innerhalb der ersten beiden Semester und eine eventuell erforderliche Wiederholungsprüfung spätestens im 3. Fachsemester absolviert werden können. Wer die Orientierungsprüfung einschließlich eventueller Wiederholungen nicht bis spätestens zum Ende des 3. Fachsemesters nachgewiesen hat, verliert den Prüfungsanspruch.

Der Prüfungsausschuss kann jedoch auf Antrag betroffener Studierender über eine Verlängerung der Frist zum Nachweis der Orientierungsprüfung entscheiden und den Prüfungsanspruch bedingt wieder herstellen.

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Vorgehensweise Fristverlängerungsantrag:

Vorgehensweise:

Wenn die Informationen auf dieser Seite ausreichen, dann kann der Antrag gleich aufgesetzt und wie weiter unten aufgezeigt eingereicht werden. Sollte es jedoch noch Klärungsbedarf geben oder spezielle Aspekte eine Rolle spielen, die mit der Info hier nicht abgedeckt werden, kann ein telefonischer Beratungstermin vereinbart werden. Das läuft dann über eine online-Reservierung zu den persönlichen Beratungszeiten im Prüfungssekretariat. Bei der Beratung wird die Kenntnis der Informationen auf dieser Seite vorausgesetzt.

Form und Übermittlung des Antrags

Der Antrag wird

  • in Form eines Briefschreibens aufgesetzt (mit den üblichen Absenderangaben versehen)
  • über das Prüfungssekretariat eingereicht (bis auf Weiteres von uns empfohlen: als PDF-Anhang in einer Mail,  ebenfalls möglich: per Post od. per Direkteinwurf ins Postfach im Gebäude des PS-WiWi)
  • und wird von dort dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Aufbau / Inhalt des Antrags

Ins Adressfeld „An den Prüfungsausschuss [Ihr Studiengang]“, in den Betreff: „Antrag auf Fristverlängerung zum Studienabschluss für das x. Fachsemester“.

Zu Beginn wird im Antrag kurz erwähnt, ob ein Beratungsgespräch wahrgenommen wurde und wann das war. Oder eben explizit, dass darauf verzichtet wurde, weil die Info auf dieser Seite ausreichend war.

Dann geht es gleich weiter zu den Inhalten: Welche Prüfungen fehlen noch zum Abschluss der Orientierungsprüfung und wann ist geplant, die Orientierungsprüfung abzuschließen.

Als nächstes gehen Sie auf die Gründe ein, die aus Ihrer Sicht dazu geführt haben, dass die Orientierungsprüfung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte.
Das gilt für jeden ordentlichen Prüfungstermin, zu dem eine noch ausstehende Orientierungsprüfung nicht angetreten wurde. Wir setzen dabei voraus, dass in Ihrer Planung die Prüfungstermine der Orientierungsprüfung Vorrang gegenüber allen übrigen Prüfungen haben.

Begründungen sind dabei nachvollziehbar zu belegen. So ist bspw. die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu einem relevanten Zeitpunkt, mit Attest zu dokumentieren. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend.

Dabei bitte Folgendes beachten: Werden zB akute gesundheitliche Gründe angeführt, die die Teilnahme an einem Prüfungstermin verhindert haben und erfolgte die Abmeldung noch vor Beginn der Prüfung, muss zwar die Abmeldung von der Prüfung nicht begründet werden. Allerdings muss bei einem (späteren) Antrag auf Fristverlängerung zum Nachweis der Orientierungsprüfung die Nichtteilnahme aus gesundheitlichen Gründen nachvollziehbar begründet und belegt werden. Als Beleg dient ein ärztliches Attest, in dem nicht notwendigerweise die Krankheit selbst benannt werden muss, wohl aber die Symptome der Erkrankung, die aus medizinischer Sicht die Teilnahme an einer Prüfung verhindern. Die Konsultation beim Arzt hat umgehend mit Eintreten der Erkrankung zu erfolgen, spätestens jedoch am Prüfungstag. Wo das nicht geschieht, muss ein evtl. rückwirkend erstelltes Attest vom Prüfungsausschuss nicht akzeptiert werden.

Bearbeitungszeit

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses zum Fristverlängerungsantrag für die Orientierungsprüfung geht dem Antragsteller im Regelbetrieb innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Einreichen schriftlich zu, als PDF-Anhang in einer eMail. Es ist nicht auszuschließen, dass die Bearbeitungszeit über die Rückmeldefrist für das beantragte Semester hinausgeht und eine Rückmeldung zunächst nicht möglich ist. Im Falle einer Genehmigung wird die Rückmeldung nachträglich möglich sein. Wichtig ist, dass Sie sich mit SLE/Studierendenservice in Verbindung setzen und den Rückmeldebetrag anweisen (Stichwort „Verwendungszweck“).

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Hinweis:

Es ist nicht ratsam, den Antrag erst dann zu stellen, wenn die Frist zum Nachweis der Orientierungsprüfung abgelaufen ist. Oft zeichnet sich im zweiten, spätestens im dritten Semester ab, dass nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Der Antrag sollte dann aus dem dritten Fachsemester heraus gestellt werden.

Zusammenfassung einzureichender Unterlagen
  • Antrag (Briefform), ggf. Anlagen (z.B. ärztliches Attest),
  • Notenauszug (immer mit allen Angaben: bestanden, nicht bestanden, angemeldet)
Bearbeitungszeit: max. 4 Wochen nach Einreichen
Bescheid: schriftlich als PDF-Anhang in einer Mail