Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 5 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht semesterbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter befugt, denen der Fakultätsrat die Prüfungsbefugnis nach § 50 Abs. 4 Satz 3 des Universitätsgesetzes übertragen hat. Wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder in dem zu prüfenden Fach eine entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

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