Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 13 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung

Entfallen.

§ 14 Vordiplomzeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Im ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfach (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8) sind auch die Noten der gewählten Module auszuweisen. Das Zeugnis wird unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung ausgestellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten Module mit ihren Leistungspunkten und Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

Zurück zu § 12 Zurück zur Übersicht Weiter zu § 15