Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 15 Ziel und Umfang der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. der Diplomarbeit mit 30 Leistungspunkten,
  2. dem Nachweis von je mindestens 22 Leistungspunkten in sechs Prüfungsfächern, die jeweils mindestens den Stoffumfang von 12 Semesterwochenstunden umfassen.

(3) Die Prüfungsfächer sind:

  1. Betriebswirtschaftslehre
  2. Volkswirtschaftslehre oder
    Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre (jeweils im Umfang von mindestens 11 Leistungspunkten)
  3. Ingenieurwissenschaften
  4. Ingenieurwissenschaften oder Informatik
  5. Informatik und Operations Research (jeweils im
    Umfang von mindestens 11 Leistungspunkten) oder Operations Research
  6. Wahlpflichtfach: Informatik, Operations Research, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ingenieurwissenschaft, Statistik, Recht, Soziologie

Im Wahlpflichtfach können Teilgebiete aus zwei Fächern kombiniert werden (Ausnahme: Recht und Soziologie). Die Fachvertreter schlagen sinnvolle Kombinationen vor. Auf Antrag sind weitere Fächer im Wahlpflichtbereich wählbar.
Mindestens in einem der Fächer nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 muss Informatik gewählt werden.

(4) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können auf Antrag auch andere ingenieurwissenschaftliche Gebiete als die im Studienplan genannten gewählt werden.

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