Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 18 Zusatzfach

(1) Der Prüfling kann sich bis zur Abgabe der Diplomarbeit in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern bzw. Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). § 3 bleibt unberührt.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern bzw. Modulen wird auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis bzw. die Anlage gemäß § 19 aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 19 Diplomzeugnis

(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, in welchem die Ergebnisse der Prüfungsfächer bzw. der Prüfungsgebiete genannt sind. In einer Anlage zum Zeugnis werden die absolvierten Module mit den erzielten Leistungspunkten und Noten bescheinigt. An anderen Hochschulen erbrachte und angerechnete Prüfungsleistungen werden dabei entsprechend gekennzeichnet. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Diplomzeugnis wird vom Dekan und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften versehen.

(2) Hat der Prüfling bestimmte, vom erweiterten Fakultätsrat beschlossene und im Studienplan beschriebene Kombinationen von Prüfungsleistungen gewählt, so wird dies nach bestandener Diplomprüfung in Form eines Zertifikats bescheinigt, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.

(3) Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

§ 20 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling eine Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor und dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Karlsruhe versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses.

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