Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 17 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig und in begrenzter Zeit nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät sowie von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen die Prüfungsbefugnis vom Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 Satz 3 UG übertragen worden ist, vergeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit außerhalb der Fakultät angefertigt werden, so bedarf dies der Genehmigung des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(3) Wenn die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 und Abs. 3 erfüllt sind, sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings dafür, dass dieser innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung von einem Betreuer ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt in diesem Fall über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.

(5) Die Bearbeitungsdauer beträgt 6 Monate. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Diplomarbeitsthemas und der Zeitpunkt der Abgabe der Diplomarbeit sind aktenkundig zu machen. Der Prüfling kann das Diplomarbeitsthema nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgeben. Auf begründeten Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit im Einzelfall um höchstens drei Monate verlängern. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, dass der Kandidat das Versäumnis nicht zu vertreten hat; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Die Diplomarbeit ist vom Prüfling mit folgender Erklärung zu versehen: »Ich versichere hiermit wahrheitsgemäß, die Arbeit selbständig angefertigt, alle benutzten Hilfsmittel vollständig und genau angegeben und alles kenntlich gemacht zu haben, was aus Arbeiten anderer unverändert oder mit Abänderung entnommen wurde.«

(7) Die Diplomarbeit wird vom Betreuer sowie in der Regel von einem weiteren Prüfer bewertet. Einer der Prüfer muss Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der beiden Prüfer setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertungen der beiden Prüfer die Note der Diplomarbeit fest. Der Bewertungszeitraum soll sechs Wochen nicht überschreiten.

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