Diplomprüfungsordnung für Wirtschaftsingenieure

Nicht amtliche Lesefassung

§ 16 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann zugelassen werden, wer neben den in § 8 genannten Voraussetzungen den Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.
Eine Zulassung zu Fachprüfungen der Diplomprüfung kann abweichend hiervon im Ausnahmefall erfolgen, wenn zur vollständigen Diplomvorprüfung der Leistungsnachweis für höchstens zwei Module fehlt.

(2) Die Anmeldung zur Diplomarbeit kann erst erfolgen, wenn alle Fachprüfungen nach § 15 Abs. 3 abgelegt und die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung des Betreuers der Diplomarbeit kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen genehmigen.

(3) Eine Zulassung zur letzten Diplomprüfungsleistung erfolgt nur, wenn nachstehende Studienleistungen erbracht sind:

  1. die erfolgreiche Teilnahme an drei Seminaren oder Studien- bzw. Projektarbeiten; mindestens ein Seminar muss an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erbracht werden; höchstens zwei Seminare können durch je eine Studien- bzw. Projektarbeit ersetzt werden;
  2. ein Betriebspraktikum entsprechend den Richtlinien der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften;
  3. die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung "Programmierung kommerzieller Systeme".

Zurück zu § 15 Zurück zur Übersicht Weiter zu § 17