Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informationswirtschaft (B.Sc.) 2004

Nicht amtliche Lesefassung

§ 14 Umfang und Art der Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus Fachprüfungen des Grundstudiums und Fachprüfungen des dritten Studienjahres sowie der Bachelor-Arbeit.

(2) Die Fachprüfungen des Grundstudiums erfolgen in der Regel schriftlich. Es sind folgende Fachprüfungen abzulegen:

  1. Betriebswirtschaftslehre: zwei jeweils zweistündige Klausuren
  2. Volkswirtschaftslehre: eine zweistündige Klausur
  3. Informatik: sechs jeweils einstündige Klausuren
  4. Mathematik: eine zweistündige Klausur
  5. Operations Research: eine zweistündige Klausur
  6. Statistik: zwei jeweils zweistündige Klausuren
  7. Recht: eine vierstündige Klausur und eine mündliche Prüfung.

Zur entsprechenden Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 7 erfüllt und die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen Lehrveranstaltungen belegen kann durch je einen Leistungsnachweis (Schein):

  1. in Rechnungswesen für das Fach Betriebswirtschaftslehre
  2. in Mathematik I oder II für das Fach Mathematik
  3. in Privatrecht für das Fach Recht.

Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung im Bachelor-Grundstudium ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Einführung in die Informationswirtschaft“ und an zwei der drei Lehrveranstaltungen „Informatik 1“, „Informatik 2“ oder „Informatik 3“.

(3) Bei unvertretbar hohem Prüfungsaufwand kann eine gemäß Absatz 2 schriftlich durchzuführende Prüfung (Teilprüfung) auch mündlich abgenommen werden. Diese Änderung muss mindestens sechs Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

(4) Im dritten Studienjahr sind Fachprüfungen zu vertiefenden Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflicht- sowie Wahlbereich (Wahlfächer) abzulegen. Die zur Auswahl stehenden Lehrveranstaltungen werden in dem jährlich von den Fakultätsräten der beteiligten Fakultäten aktualisierten Studienplan mit den jeweils zugeordneten Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bekannt gegeben. Zu der Fachprüfung im Fach Recht (Wahlblock 1 oder 2) kann nur zugelassen werden, wer einen Leistungsnachweis im Fach Recht erworben hat.

(5) Im dritten Studienjahr ist als eine weitere Prüfungsleistung eine Bachelor-Arbeit anzufertigen. Diese wird als schriftliche Hausarbeit von einer Professorin bzw. einem Professor der beteiligten Fakultäten ausgegeben und benotet. Von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit darf eine Frist von drei Monaten nicht überschritten werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängern. Der zeitliche Aufwand zur Anfertigung der Arbeit soll 150 Stunden nicht übersteigen. Die Themenstellung soll diesem Zeitmaß angepasst sein.

§ 15 Leistungsnachweise für die Bachelor-Prüfung

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur letzten Fachprüfung der Bachelor-Prüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

  • Geistes-/Sozial-/Kulturwissenschaften (ein Leistungsnachweis),
  • Seminar (ein Leistungsnachweis)
  • Bescheinigung über das erfolgreich abgeleistete Betriebspraktikum.

In Ausnahmefällen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss die nachträgliche Vorlage eines Leistungsnachweises genehmigen. Der in Satz 1 unter dem zweiten Spiegelstrich genannte Seminarschein ist an der Fakultät für Informatik oder der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften zu erwerben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Prüfungsausschusses.

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